Widerrufsrecht für Erotikartikel – Gericht stärkt Online-Händler

Veröffentlicht: 23.11.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Spätestens mit Shades of Grey lebt die Erotikbranche wieder auf – Shops wie Amorelie und deren Mitbewerber profitieren ordentlich davon. Händler im Erotikbereich haben jedoch genauso mit Widerrufen ihrer Kunden zu kämpfen. Weil die betroffenen Produkte auch nach einem Gebrauch vom Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen sind, sind die retournierten Waren meist nur noch reif für die Abfalltonne. Das Oberlandesgericht Hamm gewährte nun Rückenwind für betroffene Händler und empfiehlt eine Lösung.

Jeder Händler kennt es zur genüge: Dem Verbraucher steht bei online abgeschlossenen Verträgen im Grundsatz ein Widerrufsrecht zu. Auch Erotikartikel, die zum Gebrauch am oder im Körper bestimmt sind, machen da keine Ausnahme.

Übrigens: Der weit verbreitete Glaube, mit der Benutzung des Artikels sei ein Widerrufsrecht gänzlich ausgeschlossen, hält sich jedoch weiterhin standhaft. Man kann dem Gesetz nicht entnehmen, dass ein Widerrufsrecht generell ausgeschlossen sein soll, wenn der Artikel benutzt wurde. Erst, wenn gesetzlich spezielle Ausschluss- und Erlöschensgründe greifen, kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers beseitigt werden.

Erlöschen des Widerrufsrechts durch Entfernen einer Versiegelung

Und hier gibt es eine Möglichkeit für Erotikhändler: Das auch für Erotikartikel eingeräumte Widerrufsrecht kann durch eine bestimmte Handlung vorzeitig erlöschen: wenn bei Gesundheits- und Hygieneartikeln, z. B. Erotikspielzeug, die Versiegelung vom Verbraucher entfernt wurde.

Genau auf den Punkt „Versiegelung“ kommt es also an. In den meisten Fällen werden Artikel aus dem Erotiksegment lediglich mit einer Cellophanhülle versehen. Eine solche Cellophanhülle stellt jedoch kein Siegel dar. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der Versiegelung ein Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts angebracht wäre (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2010, Az.: 4 U 212/09).

Genau darauf kommt das OLG Hamm nun Jahre später wieder zurück. Nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung muss aus Gründen des Verbraucherschutzes ein Ausschluss des Widerrufsrechts möglich sein, so die Richter. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfe besser zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgegeben wurden (Urteil vom 22.11.2016, Az.: 4 U 65/15 – nicht rechtskräftig).

Praxishinweis

Voraussetzung für den Ausschluss des Widerrufsrechts beim Verkauf von Erotikartikeln ist daher – wie im Gesetz vorausgesetzt –, dass

  1. der Verbraucher die Verpackung öffnet und
  2. dabei ein angebrachtes Hygienesiegel (mit dem Hinweis "Hygienesiegel – kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel“) entfernt.

 

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