Nachgehakt: Wann sind An- und Nachfragen Spam?

Veröffentlicht: 14.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.02.2017

„...Wenn Sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach...“. So machte es ein Rechtsanwalt – aber war das doch nicht richtig? Während reine werbliche Mails ohne Einwilligung fast ausnahmslos verboten sind, müssen wenigstens für Nachfragen Sonderregeln gelten? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. klärt auf.

Spam
© alphaspirit / Shutterstock.com

Belästigende Werbung trotz Hinweis auf Anfragemöglichkeit 

Ein Rechtsanwalt hatte eine Auswahl seiner Publikationen für juristische und andere Fachzeitschriften online eingestellt und den folgenden Hinweis ergänzt: „... ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach...“ Als ein anderer Rechtsanwalt ihn dann tatsächlich mit einer Anfrage kontaktierte, und bezugnehmend auf einen Artikel eine Kooperation ins Aussicht stellte, war er plötzlich nicht mehr sehr angetan.

Die als unerlaubte Werbung empfundene Kontaktaufnahme musste schließlich über das Landgericht bis hin zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. durchgefochten werden (Urteil vom 24.11.2016, Az.: 6 U 33/16). Spam oder eine harmlose Nachfrage? Aus Frankfurt gab es folgende Rückmeldung: Die Versendung unerbetener Werbe-E-Mails kann einen Rechtsverstoß darstellen und Abmahnungen nach sich ziehen. E-Mail-Werbung sei generell von der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten abhängig. So weit so gut und nichts Unbekanntes.

Ausdrückliche Einwilligung durch Kontaktaufforderung

Wann aber kann man denn von Werbung sprechen? Der Begriff „Werbung“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließe auch Nachfragehandlungen ein, die sich auf den Bezug von Waren- und Dienstleistungen richten, die ein Unternehmen benötigt. Letztendlich ging das Gericht jedoch nicht weiter darauf ein, ob die Kooperationsanfrage schon Werbung ist. Jedenfalls genüge der Hinweis „...kontaktieren Sie mich einfach...“, um zum Ausdruck zu bringen, dass Anfrage gerade erwünscht sind.

Das OLG ist letztendlich bei Nachfragehandlungen großzügig: Mit seinem Hinweis habe er eine Einwilligung gegeben, dass ihn eine Vielzahl von Lesern und Interessierten anschreiben dürfen. Derjenige, der öffentlich Waren oder Dienstleistungen anbietet und dabei eine E-Mail als Kontaktanschrift und einen Hinweis auf die Kontaktmöglichkeit nennt, muss damit rechnen, dass ihm entsprechende Nachfragen elektronisch übermittelt werden.

Fazit

Zuletzt grüßt die Erinnerung an ein Berliner Urteil, nach welchem schon die schlichte Bestätigung einer Kundenkonto-Eröffnung als belästigende Werbung gelten soll. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist da schon deutlich praxisnäher. Auch Nachfragen mit werblichem Hintergrund sind grundsätzlich Werbung, für die es eine Einwilligung bedarf. Wer aber deutlich zum Ausdruck bringt, er sei für Anfragen offen, kann sich später nicht mehr ohne Weiteres auf unzulässige Spam-Werbung berufen. 

Generell sollte das Urteil nicht als Freibrief verstanden werden. Werbung per E-Mail (egal ob gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern) ist und bleibt ein heikles Thema.

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