Negative Bewertungen: Unternehmen scheitert mit Klage gegen Google

Veröffentlicht: 14.03.2017 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 29.05.2017

Wo genau liegt die Grenze zwischen einer erlaubten Meinungsäußerung und einer unerlaubten falschen Tatsachenbehauptung? Dieser Frage gehen immer wieder Juristen und Gerichte nach, wenn es um Online-Bewertungen von Unternehmen geht. So auch in einem aktuellen Fall, der vor dem Augsburger Landgericht verhandelt wurde (Az.: 034 O 275/16).

Google-Logo auf Laptop
Denys Prykhodov / Shutterstock.com

Hier hatte ein Unternehmen aus dem bayerischen Neusäß gegen Google geklagt – mit dem Ziel, negative Kritiken aus dem Internet löschen zu lassen. Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, hatten anonyme User die Werbemittelfirma mit diversen unliebsamen Rezensionen bedacht: „Nur ein paar Hirngespinste und überhaupt nur unqualifizierter Smalltalk, kein vernünftiges Konzept und keine Vorschläge“, könne man beispielsweise in einer Online-Bewertung lesen. Auch Äußerungen wie „einen an der Waffel“ seien von Rezensenten getätigt worden.

Falsche Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen?

Im Zuge der Unterlassungsklage sollte Google verpflichtet werden, die entsprechenden Äußerungen, die von dem betroffenen Unternehmen als Schmähkritiken aufgefasst wurden, zu löschen. Das Augsburger Landesgericht sah den Fall allerdings anders. Das Gericht „sah die Kundenbewertung im Rahmen der Meinungsfreiheit. Eine derartige Kritik müsse ein Unternehmen hinnehmen“, schreibt die Augsburger Allgemeine mit Verweis auf die Urteilsbegründung. Eine Gerichtssprecherin habe darauf verwiesen, dass in solchen Fällen stets „zwischen den Persönlichkeitsrechten einer Person und der Meinungsfreiheit einer anderen Person“ abgewogen werden müsse.

Das klagende Unternehmen habe zudem keine näheren bzw. klärenden Ausführungen getätigt, weshalb es sich bei den Online-Bewertungen um falsche Tatsachenbehauptungen gehandelt habe. Dies sei im Rahmen einer Unterlassungsklage allerdings notwendig gewesen.

Online-Bewertungen: Jeder Fall ist anders

In einem ersten Schritt hatte das Neusäßer Unternehmen versucht, sich an den Websitebetreiber der entsprechenden Online-Plattform zu wenden, auf der die Bewertungen zu lesen sind. Da der Betreiber seinen Sitz jedoch im Ausland hat und er für die „deutsche Justiz schwer fassbar“ sei, wurde laut Augsburger Allgemeinen der Rechtsweg gegen Google bestritten.

Die Bewertung von Äußerungen bzw. Rezensionen im Internet ist nicht immer leicht. Grundsätzlich muss von Fall zu Fall bewertet werden, ob es sich um eine unerlaubte falsche Tatsachenbehauptung oder eben eine erlaubte Meinungsäußerung handelt. Da unliebsame Rezensionen dem Ruf eines Händlers bzw. Unternehmers erheblich schaden können, sollten Betroffene im Fall der Fälle nicht untätig bleiben und zumindest Experten in Sachen Online-Recht zurate ziehen, um ihre Möglichkeiten abzuwägen.

Kommentare  

#1 Stephan 2017-03-14 09:47
Ein interessantes Urteil pro Meinungsfreihei t.
Nur waren es anonyme Nutzer. Wessen anonymen Persönlichkeits rechte wurden hier geschützt?
Und wie soll eine Firma beweisen, dass es falsche Tatsachenbehaup tungen sind, wenn die Bewertung allgemein gehalten und der Nutzer anonym ist.
So kann man problemlos einen Wettbewerber schlecht machen!

Aber das wirkliche Problem ist: "Eine derartige Kritik müsse ein Unternehmen hinnehmen“.
Leider ziehen aber Nutzer diese Bewertungen zu Rate, die diese juristischen Feinheiten nicht kennen oder diese Meinungen von sich aus nicht differenziert bewerten.

Bedeutet dieses Urteil nicht, dass ich einer Firma mit anonymen negativen Bewertungen im Rahmen der Meinungsfreihei t Schaden zufügen kann? Viel Spaß beim anonymen Wettbewerbsbeurteilungskrieg.

Oder sehe ich das zu negativ?
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