Amazon: Wie oft müssen Artikelbeschreibungen kontrolliert werden

Veröffentlicht: 27.03.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.09.2017

Für Amazon-Händler kommt es derzeit besonders hart. Neben den ab April gültigen neuen Rücknahmebedingungen müssen Amazon-Händler auch mit dem täglichen Wahnsinn leben. Dazu gehört bei Amazon laut einem aktuellen Beschluss auch eine regelmäßige Kontrolle der Artikelbeschreibungen auf Rechtsfehler.

Amazon
© rvlsoft / Shutterstock.com

Überwachungs- und Prüfungspflichten ja – Aber wie?

Amazon basiert auf dem Prinzip des Anhängens. Im Klartext heißt das, dass alle Produkte möglichst nur einmal auf der Plattform vorhanden sein sollen und innerhalb dieses Artikels diverse Händler als Verkäufer gelistet werden. Nachteil dieser Strategie ist, dass nur wenig Spielraum bei der Gestaltung der Artikelbeschreibung samt Fotos besteht. Ändert ein Konkurrent oder Amazon selbst etwas an der Beschreibung, haften alle anderen mit, wenn die Anpassung falsch oder anderweitig unzulässig ist.

Der BGH ist sogar so streng, dass er die Marketplace-Händler in der Überwachungspflicht sieht. Händler, die bei Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote. Das gilt sogar dann, wenn die Änderungen selbständig und ohne Kenntnis von Dritten vorgenommen werden (Urteil vom 3. März 2016, Az.: I ZR 140/14).

Tägliche Kontrolle notwendig

Wie genau diese Überwachungspflicht aussehen sollte, hatte der BGH im vergangenen Jahr aber noch nicht konkretisiert. Die Antwort lieferte nun das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 15.03.2017, 6 W 31/17), wie die Kanzlei HKMW berichtet. Um einer Haftung zu entgehen, müssen die Angebote regelmäßig kontrolliert werden. Ein Händler, der seine Angebote, beispielsweise auf unrichtige UVPs, einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) kontrolliert, tut sein Möglichstes.

Eine Kontrolle einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag ist somit ausreichend. Zu einer weitergehenden Kontrolle ist der Händler laut dem Oberlandesgericht aber nicht verpflichtet. Insbesondere ist keine weitere Kontrolle nach Dienstschluss erforderlich, um zu verhindern, dass irreführenden Angebote nicht über das Wochenende eingestellt bleiben.

Verstöße bei Amazon = Amazon selbst abmahnen?!

Außerdem hatte das Oberlandesgericht noch einen interessanten und händlerfreundlichen Einfall: Das Gericht weist in seinem Beschluss darauf hin, dass es dem Abmahner freistehe, entsprechende Verstöße nicht nur dem Händler zur Last zu legen. Der Abmahner können auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber Rechtsverstöße unterbinden.

Kommentare  

#9 Conny 2017-04-01 15:20
amazon kotzt mich nur noch an ..
Leider kommt man aber als kleiner Händler nicht an amazon vorbei.

was bin ich so froh, dass ich in 2 Jahren in Rente gehe und mich aus dieser Sklaverei entlassen kann. Die Chinesen lassen sowieso keine vernünftigen Umsätze mehr zu.

"Sigi" hat Recht ..., wer von diesen Richtern hat sich eigentlich wirklich mit der Praxis beschäftigt ??
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#8 michael 2017-04-01 10:03
Jeden Tag 1000 Artikel kontrollieren heißt in Zeit: pro Artikel mind 90 Sekunden um die Beschreibung gewissenhaft zu kontrollieren. D.H. pro Tag 90.000 Sekunden Kontrolle, das sind 1500 Minuten oder 25 Stunden. Schade das der Tag nur 24 Stunden hat. Wie soll also das überhaupt möglich sein? Denn man will ja auch noch den einen oder anderen Artikel verkaufen aber leider bleibt dazu nun keine Zeit mehr.
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#7 Jay 2017-04-01 08:45
Ich bin auf dem Land groß geworden und dort kommentieren wir sowas mit "Loch im Kopf". Haben die Rechtsleute und Richter überhaupt die geringste Ahnung worüber die da entscheiden? Je nach Größe des Onlineangebotes bräuchte man nun 1 bis xx Mitarbeiter nur zur Kontrolle und wie schon richtig gesagt wurde, wie soll man das beweisen? Änderungen werden protokolliert aber ein Ansehen?
Einfach idiotisch sowas.
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#6 Marc 2017-03-31 08:56
Gut das ich eine Eigenmarke habe.
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#5 Claus Wesselmann 2017-03-29 19:15
"Amazon selbst abmahnen?!"
Die lieben Anwälte der Abmahnindustrie sind wohl kaum so blöd, sich mit Amazon anzulegen. Da holen sie sich doch lieber bei den reichlich vorhandenen Händlern des Marktplates ihr schnell verdientes Geld ...
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#4 Roland Bär HV 2017-03-29 15:47
Völlig weltfremdes Urteil.
Kein Händler mit mehrt als 10 Artikeln kann das machen.
Diese BGH Richter sollten doch lieber mal die AGB (Kleingedruckte ) von Banken und Versicherungen bzw. Inhaltsangaben von Lebensmitteln praxisnah und Verbraucherfreu ndlich verlangen.
Mir schein es als ob die Abmahnindustrie erfolgreiche Lobbyarbeit geleistet hat.
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#3 Harald 2017-03-29 15:13
Solche Urteile sind überflüssig wie ein Kropf.
Alles wird teurer und nichts geht mehr vorwärts, vor lauter Justiz und Bürokratie.
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#2 Wolf 2017-03-29 14:31
Wenn ich das richtig verstehe, verpflichtet mich das BGH mich als Händler bei beispielsweise 2000 bei Amazon gelisteten Artikeln werktäglich kontrollieren, ob die Artikelbeschrei bungen noch rechtskonform sind? Da hat man sich ja wieder um eine sinnvolle und vor allen auch händlerfreundli che Lösung bemüht.
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#1 Sigi 2017-03-29 14:14
"Eine Kontrolle einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag ist somit ausreichend"

schön. und was heisst es jetzt:
einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag 1000 Angebote kontrollieren - das wäre wirklich gütig. oder 100 Angebote, 10x Angebote, alle Angebote?

wenn ich Angebote 1 bis 100000 kontrolliert hatte, aber zu dem Angebot Nr,. 100001 noch nicht kam, und gerade das ein Fehler enthielt, alles gut, weil ich gerade dran war?

Änderungen bei Amazon erscheinen zeitverzögert: jetzt Angebot kontrolliert, 5 Minuten später erfogte Änderung durch Dritte: wer führt den beweis dass einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag bis Freitag Angebote kontrolliert wurden: ein notar stets anwesend?
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