Stromverträge im Online-Handel: Lastschrift ist nicht genug?

Veröffentlicht: 30.03.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.03.2017

Auf den ersten beiden Plätzen der beliebtesten Bezahlvarianten befinden sich immer noch der Rechnungskauf sowie die Zahlung über PayPal. Dahinter folgen auf der Beliebtheitsskala jedoch Lastschrift, Kreditkarte und Sofort Überweisung.

Lastschrift
© mrmohock / Shutterstock.com

Was der Bauer nicht kennt...

Der Gesetzgeber garantiert allen kaufwilligen – aber unsicheren - Verbrauchern bei Internetkäufen mindestens eine kostenlose Zahlungsart. Diese muss insbesondere auch gängig und zumutbar sein. Dies soll sicherstellen, dass Verbraucher im Internet die Möglichkeit haben, ohne Zusatzkosten bezahlen zu können. Welche das sind zeigt unsere letzte Bestandsaufnahme

Besonderheiten bei Online-Stromverträgen

Das waren die allgemeinen Regeln, die für den Online-Handel gelten. Für Stromanbieter gibt es sogar noch Besonderheiten zu beachten. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind dem Kunden vor Vertragsschluss für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es neben der Lastschrift (SEPA-Lastschriftmandat) daher noch andere Bezahlmöglichkeiten geben (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24.03.2017, Az. 6 U 146/16).

Begründet wird dies wieder mit dem Verbraucherschutz. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen könnten, seien diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen Zahlungsmodalitäten benachteiligt. Sie wären von einem Tarif (hier der Basistarif) von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handeln würde.

Anwendung auch für den „normalen“ Online-Handel?

Auch wenn es in dem Urteil wesentlich um die Anwendung der speziellen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes ging, kann das Urteil auch Signalwirkungen auf den regulären Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen haben. Im Online-Handel muss mindestens eine kostenlose Zahlart angeboten werden, die gängig und zumutbar ist. Die Argumentation aus Köln, dass nicht alle Verbraucher über ein Bankkonto verfügen, könnte dafür sprechen, dass die Lastschrift gerade nicht gängig ist. 

 

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