Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im März 2017

Veröffentlicht: 31.03.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.05.2017

In rasend schnellen Schritten verabschiedete sich auch der März und damit das erste Quartal des neuen Jahres. In aller Hektik haben Online-Händler nicht viel Zeit, sich mit den rechtlichen News auseinanderzusetzen. Wer noch Nachholbedarf hat, kann das in unserem Monatsrückblick tun.

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Neue Rückgaberichtlinien bei Amazon sorgen für Unmut und Rechtsunsicherheit

Ohne Vorwarnung wurden Amazon-Händler, die noch keinen Versand über Amazon (FBA) nutzen, am 22. März 2017 mit neuen Retourenrichtlinien überrascht. Von „eine absolute Sauerei wie Amazon ständig mit den Händlern umspringt“ über „Dreck“ bis hinzu „amazon amazon sein lassen und mit dem Handel aufhören...“ war alles an Kommentierungen dabei. Alles in allem will Amazon mit den neuen Richtlinien keinen Unterschied mehr zwischen Selbstversendern und FBA-Händlern machen. Eine Rechtstextänderung ist jedoch wahrscheinlich und wird derzeit von Rechtsexperten geprüft. Zu den kompletten Neuerungen geht es hier entlang.

Amazon-Händler haben werktägliche Kontrollpflichten

Dass Amazon-Händler generell für ihre eigenen Angebote verantwortlich sind, ist klar. 2016 entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass auch die Veränderungen durch Dritte in den gemeinsam genutzten Artikelbeschreibungen (Anhängen) jedem einzelnen Händler zufällt. Sie müssen daher prüfen und überwachen, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind. Das Oberlandesgericht Köln legte nun fest, wie oft diese Kontrolle vorgenommen werden muss. Um einer Haftung zu entgehen, müssen die Angebote regelmäßig kontrolliert werden. Ein Händler, der seine Angebote, beispielsweise auf unrichtige UVPs, einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) kontrolliert, tut sein Möglichstes.

Verlinkung zur OS-Plattform erforderlich – oder nicht?

Zu jedem Gesetz braucht es eine Armada an Juristen und Gerichten, um den Willen des Gesetzgebers zu interpretieren. Auch die ODR-Verordnung macht da keine Ausnahme, die an manchen Stellen etwas lückenhaft formuliert ist. „Dass“ der Hinweis in jeden Online-Shop muss, braucht nicht näher erläutert zu werden. Wie er nun zu erteilen ist, soll sich jedoch das Landgericht Frankfurt vorgenommen haben. Das Landgericht Frankfurt soll einen leicht zugänglichen, klickbaren Link zur OS-Plattform verlangen.

Kunden dürfen Preisirrtümer oder Preiswidersprüche nicht ausnutzen

Eigentlich wollte der Händler die Ware für 2.990,00 Euro anbieten, ist jedoch mit dem Komma verrutscht, sodass die Ware für nur 29,90 Euro ausgepriesen war. Das Gericht urteilte, dass das Bestehen auf diesen niedrigen Preis unbillig und rechtsmissbräuchlich ist. Der Händler ist wegen des Verstoßes des Kunden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet.

Ein anderer Verkäufer hatte bewusst einen niedrigen Festpreis für die Ebay-Funktion „Sofort-Kaufen“ angegeben, um die hohen Ebay-Gebühren zu umgehen. Bindend und letztendlich vom Kunden zu zahlen war der höhere Preis.

Gebühren für 0180-Service-Rufnummern

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Verwendung der teuren Hotline-Telefonnummern eine unlautere Geschäftspraxis darstellt. Es darf dem Verbraucher nur der Grundtarif entstehen, wenn er sich mit Fragen zum Vertrag meldet. Unternehmer können aber weiterhin eine einheitliche Festnetznummer für in- und ausländische Verbraucher gleichermaßen bzw. eine Mobilfunknummer im Impressum angeben. 

Die neueste Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

Abmahnungen sind zwar eine legale Maßnahme, um den ordnungsgemäßen Wettbewerb zu sichern. Wer jedoch nur aus einem Grund abmahnt, nämlich die eigene Kasse klingeln zu lassen, der geht eindeutig zu weit. Verkäufer, die nur ganz wenige Kunden haben (zum Zeitpunkt der Abmahnung zehn), jedoch Abmahnungen im mittleren zweistelligen Bereich versenden, sind so ein Fall von Rechtsmissbrauch.

Kein Verkauf von „Panzer Glass“ über Ebay 

Unser Abmahnmonitor fördert seit Ende 2016 immer wieder neue und spannende Abmahnfälle zutage. Dabei soll es unserer Redaktion in erster Linie darum gehen, andere Händler vor ähnlichen Abmahnungen zu warnen und die Fehler frühzeitig zu beheben. Bisher ohne Abmahnungen ausgegangen ist der Verkauf von Handyschutzhüllen über die Begriffe „Panzer“ und „Glass“. Der Markeninhaber hatte über Ebay seine Rechte geltend gemacht und Angebote löschen lassen.

Neue Energielabel für den Handel

Auch wenn die für viele Elektro- und Elektronikgeräte verpflichtenden Energielabel auf den ersten Blick gleich aussehen – jedes Produkt weist spezifische Besonderheiten auf. Auch die Energieeffizienzklassen reichen von A+++ bis G. Diese Unterscheidungen sollen nun abgeschafft werden. Die Energieeffizienzklassen A+ bis A+++ sollen abgeschafft und die Energieeffizienzklassen auf eine einheitliche und durchgängige Skala von A bis G beschränkt werden. Wird das Vorhaben so umgesetzt, müssen Online-Händler wieder massenhaft Arbeit an ihren Artikelbeschreibungen umsetzen.

 

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