Markenbeschränkungen von Asics erneut vor Gericht (Update)

Veröffentlicht: 07.04.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.04.2017

Das Kartellrecht setzt Herstellern und Lieferanten Grenzen bei Vertriebsbeschränkungen. Andernfalls wäre es möglich, kleine und mittelständische Händler durch Vertriebsverbote in den Ruin zu treiben. Asics streitet sich seit Jahren mit Online-Händlern über das Ob und Wie des Verkaufs der Sportartikel. Gestern kam es erneut zu einem Gerichtsverfahren. Update: Das OLG Düsseldorf bestätigte die Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts. Asics darf seinen Vertragspartnern demnach nicht die Nutzung von Preissuchmaschinen verbieten.

Asics
© Stefan Holm / Shutterstock.com

Asics kämpft seit Jahren für Beschränkungen

Von den sogenannten vertikalen Vertriebsbeschränkungen sind in der Vergangenheit immer häufiger auch Online-Händler betroffen. In regelmäßigen Abständen veröffentlicht beispielsweise der Sportartikelhersteller Asics Bedingungen und Beschränkungen für den Vertrieb der Asics-Produkte. Am gestrigen Mittwoch, den 5. April 2017, wurde wieder verhandelt. Es ging mal wieder um die Vertriebsbeschränkungen von Asics, die der Hersteller seinen Vertragshändlern im Zusammenhang mit Preissuchmaschinen auferlegen wollte.

Wie die Internetworld berichtet, soll der Richter jedoch Verständnis für die Händler gezeigt haben. In der mündlichen Verhandlung kam zum Ausdruck, dass derartige Vertragsklauseln von Asics wohl nicht zulässig seien. Händler und Kartellamt dürften die Tendenz des Gerichts begrüßen. Bereits 2015 scheiterte Asics in großem Stil. Die Vertriebsbeschränkungen des Sportartikelherstellers Asics wurden bereits im August 2015 in großem Umfang untersagt.

Vertriebsbeschränkungen grundsätzlich erlaubt

Zwar spricht ganz generell nichts gegen eine Vertriebsbeschränkung, wenn sie zur Qualitätssicherung geboten ist. Die Voraussetzung für eine zulässige Beschränkung setzt einen großen Marktanteil der beteiligten Unternehmen voraus und darf keine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Bei Asics sah das Gericht diese Voraussetzungen jedoch nicht. Denn die Verbote dienten "vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs". Asics will mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen.

Aktuell steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes noch aus, in dem es um die Vertriebsbeschränkungen des Parfümherstellers Coty wegen der Sicherstellung des Luxusimages geht.

 

Update, 07.04.2017: Gericht bestätigt Entscheidung der Wettbewerbsbehörde

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt. Wie die Internet World berichtet, bestätigte der 1. Kartellsenat eine Grundsatzentscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der Asics untersagt wurde, seinen Vertragshändlern die Nutzung von Preissuchmaschinen zu verbieten. Kartellamtspräsident Andreas Mundt begrüßte die Entscheidung und betonte, dass Preissuchmaschinen ein wichtiges Mittel seien, „um transparente Informationen über Preise zu bekommen.“ Außerdem profitieren vor allem kleinere und mittlere Händler von der erhöhten Sichtbarkeit durch die Portale.

Der Richter war zudem auch nicht von dem Argument des Sportschuhherstellers überzeugt, dass Kunden eine umfangreiche Beratung benötigen. Die Verbraucher seien auch in der Lage, zwischen Preissuchmaschinen und dem Markenauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu unterscheiden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.