Der Kampf geht weiter: Google muss endlich „Vergessen“ lernen

Veröffentlicht: 24.04.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.04.2017

Googles Pflicht zu vergessen ist nichts Neues. Schon 2014, also vor genau drei Jahren, zeigte der Europäische Gerichtshof Google die gelbe Karte. Auch in der digitalen Welt gibt es ein Recht auf Vergessen. Unter bestimmten Bedingungen sind Links zu löschen und sie somit zu „vergessen“. Daran erinnerte das Landgericht Frankfurt  a. M. erneut.

Betroffenenrechte

(Bildquelle Betroffenenrechte: ktsdesign via Shutterstock)

Recht auf Vergessen – Was war das noch gleich?

In Zeiten des rasenden E-Commerce ist das Thema fast schon Rechtsgeschichte... Möchte man meinen. Kurz zur Erinnerung: Google kann laut einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2014 unter bestimmten Umständen gezwungen werden, einen Link aus seinen Suchergebnissen zu löschen (Urteil vom 13.05.2014, Rs. C-131/12). Eine Welle von Nutzeranfragen erreichte Google im Nachgang zur Entscheidung. Nun flammte das Thema wieder auf.

Beweislast beim Recht auf Vergessen

Im Zuge der zahlreichen Nutzeranfragen ist eine Frage durchaus berechtigt: Wer muss beweisen, dass das Auftauchen eines bestimmten Links in den Suchergebnissen nicht rechtmäßig ist – Google selbst oder der Betroffene?

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung geurteilt, dass es der Suchmaschinenbetreiber ist, der im Falle einer Löschungsanfrage beweispflichtig ist (Urteil vom 9.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16). In dem Fall hatte eine Webseite unerlaubt Fotos des Betroffenen veröffentlicht. Bildnisse dürfen jedoch nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Google hatte auch auf Anfrage des Betroffenen ein Entfernen aus den Suchergebnissen abgelehnt und auf einen fehlenden Nachweis verwiesen. Zu Unrecht. Das Landgericht Frankfurt sieht Google in der Pflicht zur Handlung. Da der Betroffene mitgeteilt habe, dass keine Einwilligung in die Verwendung des Fotos vorliegt, kann die Beweislast dahinstehen. Spätestens ab Kenntnis sitzt Google mit im Boot: Beschwert sich der Betroffene und Google reagiert nicht, kann die Suchmaschine mithaften.

Ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist uns derzeit nicht bekannt. Die Kammer hat die Revision in die nächste Instanz zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den hier betroffenen Fragen nicht vorliegt.

Rettung naht? 

Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung kommt wieder neues Leben in die Diskussion. Bisher handelte es sich nur um Rechtsprechung, gesetzlich war das Recht auf Vergessen jedoch nicht direkt verankert. Mit der Datenschutzgrundverordnung erhält sie Einzug ins Gesetz.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.