Mut zur Lücke?! Platzhalter im Impressum sind Abmahngrund

Veröffentlicht: 03.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.08.2017

Händler, die erst beginnen oder rechtlich noch nicht so versiert sind, bedienen sich häufig auch kostenfreier Angebote im Netz. Der Text, den solche Rechtstextgeneratoren ausspucken, sieht auf den ersten Blick gar nicht schlecht aus. Das gesparte Geld ist aber schnell wieder verloren, wenn die Abmahnung ins Haus trudelt.

Impressum
© Kunertus / Shutterstock.com

Vorsicht vor kostenlosen Rechtstextgeneratoren

Was gehört unbedingt rein, was darf gar nicht erscheinen? Die Pflichtangaben für das Impressum einer Webseite sind klar umrissen. Wer selbst nicht juristisch vorgebildet ist, wird schnell auf die vielen Informationen im Netz stoßen und manchmal eben auch bei einem kostenfreien Rechtstextgenerator landen.

So einfach und zweckmäßig dieser Service auch aussieht, er birgt auch Gefahren. Natürlich kann selbst der am besten durchdachte Generator nur mit den Daten arbeiten, die man ihm liefert. Ein Beispiel, wie kostenfreie Rechtstextgeneratoren nach hinten losgehen können, lieferte ein Fall, der in Frankfurt verhandel wirdt.

Nullen als Platzhalter im Impressum

Das OLG Frankfurt am Main hatte einen Fall auf dem Tisch, bei dem ein mit einem Rechtstextgenerator erstelltes Impressum abgemahnt wurde. Das Besondere war, dass der Generator mit Platzhaltern arbeitete und das Impressum mit eben diesen Platzhaltern generiert wurde (Urteil vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16).

Registergericht: Amtsgericht 000

Registernummer: HR 0000

Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000

Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27aUmsatzsteuergesetz: DE 00000000

Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Weniger ist mehr

Die Angaben im Impressum dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz im Internet. Das OLG Frankfurt am Main traut den Webseitenbesuchern jedoch nicht zu, dass sie die Nullen als Platzhalter erkennen: Aus den gemachten Angaben, die aus Nullen bestehen, sei nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der Webseitenbetreiber über Registrierungen und Nummern nicht verfügt und sie lediglich ein Platzhalter sein sollen.

Die Webseitenbesucher können die Angabe der Nullen nicht eindeutig als „keine Angabe“ erkennen. Im Gegenteil können sie auch darauf hindeuten, dass der Webseitenbetreiber die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten noch nachgereicht werden.

Sofern ein Unternehmer keine Pflichtangaben hat, etwa keine Umsatzsteuer-ID besitzt, haben diese Angaben daher auch zu unterbleiben. Falsche Angaben sind ebenso abmahnfähig wie fehlende Angaben. Die Erstellung von Rechtstexten, sei es auch nur ein Impressum, ist daher ohne kompetente Unterstützung immer risikobehaftet.

 

Noch Nachholbedarf bei der Impressumspflicht? Dann geht es hier entlang.

Kommentare  

#3 Smitty 2017-05-04 08:12
mir stellt sich immer öfter die Frage nach der Qualifikation der Anwälte und Richter, die sich mit so einem Blödsinn beschäftigen um ihr Geld zu verdienen. Wettbewerbsrech t : ja. Wettbewerbsregu lierung: ja. Aber in einem Platzhalter einen Wettbewerbsvers toß zu erkennen ist wohl nur besonders geschulten Juristen möglich. Und die für mich wichtigste Frage: welcher Schaden ist wem entstanden und in welcher Höhe? Welcher Kunde wurde evtl. geschädigt?
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#2 Thomas 2017-05-03 16:04
Ganz ist ganz normal leider, es gab ja schon die EG-Bananen und Gurken Norm %-(
Was vom deutschen Gesetzgeber schon übel ist kann von Brüssel nicht besser werden.
Der Regulierungswah n wird vielen Kleinen und mittleren Unternehmen da LEben schwer machen.
Wie viele Erwerbslose könnten sich selbstständig machen gäbe es nicht diese unendlichen Regelungswahn !!
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#1 Lene 2017-05-03 14:40
In diesen Land macht sich langsam der Wahnsinn breit.
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