Fehler bei der Artikelbeschreibung kann für Ebay-Händler teuer werden

Veröffentlicht: 10.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.04.2018

Ein Online-Händler ist für ein auf einer Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot verantwortlich. Produktfotos im Internet, die einen bestimmten Lieferumfang erkennen lassen bzw. eine bestimmte Ausstattung des Verkaufsgegenstandes zeigen, sind bindend. Das hatte schon der BGH entschieden und dabei vor der sorgenfreien Übernahme von fremden Angaben – zum Beispiel des Lieferanten – gewarnt. Auch Tippfehler und andere Flüchtigkeitsfehler sind bindend.

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Detailgenauigkeit zahlt sich aus

Ob der Kunde einen Apple TV der dritten oder vierten Generation kauft, macht einen großen Unterschied für den Kunden. Macht ein Händler einen solchen Fehler, handelt er leichtfertig und haftet für die falsche Produktbeschreibung (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 30.03.2017, Az.: 9 C 0010/17). Muss wegen der falschen Angaben die Ebay-Auktion abgebrochen werden, kann der Fehler den Händler sogar sehr teuer zu stehen kommen. Hierbei kann er sich auch nicht darauf berufen, er habe sich versehentlich verschrieben.

Wer nicht ganz sicher ist, was er verkauft, beispielsweise bei technischen Geräten, muss bei Einstellung des Angebots darauf hinweisen und auf verbindliche Angaben (zur Generation oder dem exakten Modell des Produkts) verzichten, so das Amtsgericht weiter. Dies scheint jedoch bedenklich, da das Gesetz gerade eine Angabe der wesentlichen Merkmale fordert, wenn sie für den Kunden auch kaufentscheidend sind. Der Vorschlag, einem Zusatz „vermutlich 4. Generation“ o.Ä. zu relativieren, ist daher nicht empfehlenswert.

Folge bei vorzeitigem Abbruch: Schadensersatzpflicht

Im Weiteren geht das Amtsgericht auf die Folgen ein, die so ein Fehler hervorrufen kann. Wie schon 2014 vom BGH entschieden, kann sich der Verkäufer schadensersatzpflichtig machen, wenn er keinen triftigen Grund zum vorzeitigen Abbruch der Ebay-Auktion hat. Wer seine Artikel fahrlässig falsch beschreibt, hat gerade keinen triftigen Grund zum Abbruch.

 

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