Kosmetik: Wo ist ein Grundpreis erforderlich und wo nicht?

Veröffentlicht: 23.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022

Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und soll dem Verbraucher einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, insbesondere bei Verpackungen unterschiedlicher Füllmenge. Für die meisten Produkte, die nach Gewicht (z. B. Gramm), Volumen (z. B. Milliliter), Länge (z. B. Meter) oder Fläche (z. B. Quadratmeter) angeboten werden, ist er Pflicht. Doch es gibt auch Hoffnung, denn der Gesetzgeber hat Ausnahmen vorgesehen.

Regelfall: Grundpreis bei kosmetischen Mitteln verpflichtend

Eine solche Ausnahme von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen. Das ist in der Praxis zwar in den wenigsten Fällen zutreffend, da die meisten Kosmetika u. a. auch pflegende Wirkung haben. Aber ein abgemahnter Händler versuchte es trotzdem, das Gericht von der Ausnahmeregelung für seine Produkte zu überzeugen.

Haarwuchsseren und Anti-Falten-Creme... Mittel, die mit vielen Werbeversprechen für Jugend und Schönheit werben. In der Realität sieht das Ergebnis jedoch ernüchternd aus. Die Ausnahme von der Grundpreispflicht für kosmetische Mittel, die ausschließlich der Verschönerung der Haut oder des Haares dienen, sei auf Haarwuchsseren und Anti-Falten-Creme gerade nicht anzuwenden (OLG Celle, Urteil vom 23.03.2017, Az.: 13 U 158/16).

Ausnahmen bestätigen die Regel

Ein Grundpreis ist nicht erforderlich für folgende Fälle: Ausschließlich verschönernde kosmetische Mittel. Das sollen solche sein, die lediglich eine kurzfristige Änderung des Erscheinungsbildes bewirken, wie die Färbung von Haar, Haut und Nägeln.

Beispiele:

  • Make-up
  • Schminke
  • Nagellack
  • Enthaarungsmittel
  • Lippenstift

Wobei es darauf ankommt, dass diese keine Pflegewirkung haben.

Grundpreis ist erforderlich für kosmetische Produkte

  • deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt,
  • deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen
  • oder die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken.

Warum die strenge Unterscheidung? Zum einen stellt das Gesetz genau auf den Wortlaut „ausschließlich ...  der Verschönerung dienen“ ab. Zum anderen ist das Ziel des Grundpreises, dem Verbraucher eine leichtere Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen. Bei ausschließlich der Verschönerung dienenden Kosmetik sei der Preis gerade keine relevante Information. Den Kauf eines Nagellacks oder Haarfärbemittels mache der Verbraucher üblicherweise von anderen Kriterien abhängig, etwa einem schnellen Erfolg.

Ergo: Haarwuchsseren und Anti-Falten-Creme nur mit Grundpreis anbieten. Die Fälle, in denen auf die Ausnahme zurückgegriffen werden kann, sind in der Praxis denkbar knapp, da die Kosmetikindustrie bei den meisten Kosmetikprodukten auch mit pflegenden Eigenschaften wirbt. In Zweifelsfällen sollten sich Händler für einen Grundpreis entscheiden. Mit dem neusten Urteil könnten Abmahner, etwa der Ido Verband, der regelmäßig und oft fehlende Grundpreise abmahnt, geweckt werden.

Weitere Ausnahmen

Bei kosmetischen Produkten, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen, ist ebenfalls kein Grundpreis erforderlich.

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