Online-Banking: SMS-Tans dürfen kein Geld kosten?

Veröffentlicht: 19.06.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.06.2017

Nicht nur die Bequemlichkeit, sondern auch die günstigen Kontoführungsgebühren waren bislang ein Vorteil des Online-Bankings. Doch immer mehr Banken gehen dazu über, für einzelne Überweisungen, das Einrichten eines Dauerauftrages oder das Versenden einer SMS-Tan Geld zu berechnen. Der BGH hat sich dem Thema angenommen.

Online-Bezahlung

© Jirapong Manustrong - Shutterstock.com

Von einem Cent bis hin zu wenigen Euros bewegen sich die Kosten für die Kontoführung eines Online-Banking-Kontos. Dafür werden teilweise pauschale Gebühren oder jegliche Dienstleistung gesondert berechnet. Und genau um die Versendung einer SMS-Tan geht es in einem aktuellen Streit. Verbraucherschützer sind der Meinung, dass die Berechnung von Gebühren für eine SMS-Tan den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Verschickte SMS-Tan kostet zehn Cent extra 

Herhalten für das Grundsatzurteil muss das Geschäftsmodell der Sparkasse Groß-Gerau. Dort fallen zwei Euro im Monat für die Nutzung des Online-Bankings und zusätzliche zwei Cent für jede SMS-Tan an. Während die Vorinstanzen bislang auf Seiten der Bank waren, soll nun der BGH der letzte Strohhalm sein.

Im Wesentlichen geht es darum, dass die Verifizierung einer Überweisung mittels SMS-Tan notwendig ist. Warum soll also für sie als „Extra-Leistung“ bezahlt werden? Die Bank müsse ihren Kunden das Online-Banking mit PIN und TAN nicht anbieten, so das Oberlandesgericht. Sie berufen sich dabei auf das Gesetz, wonach für eine getätigte Überweisung ein Entgelt berechnet werden kann. Zudem wird zu klären sein, inwieweit die gesonderten Kosten im Kleingedruckten versteckt werden dürfen.

Online-Banking als preiswerte Alternative Schnee von gestern?

Das erwartete Urteil hat – obwohl der Ausgang derzeit noch völlig offen ist – Signalwirkung. Neben niedrigen Zinsen und hohen Regulierungskosten könnte damit die bisher preiswerte Alternative Online-Banking ins Wanken geraten. Das Urteil wird für Ende Juli erwartet (Az. XI ZR 260/15).

Zumindest gibt das Gesetz eine Schranke vor, denn das Entgelt für SMS-Tans muss auch künftig angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters orientiert sein. Sicherlich wird der nächste Streit über die angemessene Höhe nicht lange auf sich warten lassen.

 

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