Urteil vom Oberverwaltungsgericht NRW: Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

Veröffentlicht: 27.06.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 27.06.2017

Die Vorratsdatenspeicherung soll zum 01.07.2017 umgesetzt werden, doch schon jetzt wird ihre Rechtmäßigkeit angezweifelt. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Speicherung von Nutzerdaten durch Beschluss für europarechtswidrig erklärt. Der klagende Provider muss entsprechende Daten nicht auf Vorrat speichern. Der Gang zum Bundesverfassungsgericht und Europäischen Gerichtshof bleibt damit unausweichlich.

Vorratsdatenspeicherung

©PLUSOne/shutterstock.com

Was ist Vorratsdatenspeicherung?

Bei der Vorratsdatenspeicherung handelt es sich um eine Pflicht nach dem Telekommunikationsgesetz aus dem Jahr 2015. Diese soll zum 01.07.2017 beginnen. Demnach müssen Provider umfangreiche Daten ihrer Nutzer speichern. Daten wie Rufnummer, Uhrzeit und Internetprotokoll-Adressen wären jeweils 10 Wochen und Standortdaten der Nutzer 4 Wochen zu speichern. Die vorgeschriebene Speicherpflicht erfasst faktisch die Daten nahezu aller Nutzer. Begründet wird die Speicherung damit, dass eine Auswertung nur im Bedarfsfall, etwa zur Strafverfolgung, stattfindet.

Zu allgemein und unterschiedslos

Ein IT-Unternehmen aus München zweifelte an, dass dies rechtmäßig ist. Durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az.: 13 B 238/17) wurde diese Ansicht bestätigt und der Verstoß gegen Europäisches Recht festgestellt. In der derzeitigen Form würden pauschal die Verkehrs- und Standortdaten naherzu aller Nutzer gespeichert. Dies verstößt dem Gericht nach jedoch gegen die Datenschutzrichtlinie auf europäischer Ebene. Die Speicherung von Daten könne nur erlaubt sein, wenn die betroffenen Personen im Vorfeld beschränkt werden.

Dies kann nach dem Oberverwaltungsgericht durch einen Zusammenhang der Verfolgung von Straftaten bzw. Abwehr von Gefahren geschehen oder durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien.

Frontal gegen das Gesetz

Damit stellt sich das Gericht faktisch gegen die Vorratsdatenspeicherung, bei der eine Zuordnung zu Straftaten erst nach der Speicherung getätigt wird. Dem Oberverwaltungsgericht steht dabei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Seite (Az.:C-698/15). Dieses hatte die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien aus denselben Gründen für grundrechtsverletzend erklärt.

Für die Praxis

Die gesamte Thematik liegt zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht. Das sich dieses gegen die Argumentation des Oberverwaltungsgerichtes und Europäischen Gerichtshofs stellen wird , ist aus Sicht jedes Nutzers nicht zu hoffen.

Für alle Provider gilt jedoch leider, dass sich die Entscheidung derzeit nur auf die Klage eines IT-Unternehmens aus München bezogen hat. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

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