Vorsicht Falle: Kundenbewertungen können Eigenwerbung sein

Veröffentlicht: 03.07.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.07.2017

Schlechte Bewertungen im Internet können Händlern das Geschäft gehörig vermasseln. Das hat die gerade veröffentlichte Studie des Händlerbundes bestätigt. Doch ein Gericht zeigte jetzt, dass es auch umgekehrt geht und sich positive Bewertungen ins Negative verkehren können.

Bewertung
© Phoenixns / Shutterstock.com

Abmahnung, Unterlassungserklärung... Kundenbewertung?

Werbeaussagen lauern an allen Ecken und Enden. Nicht wenige bewegen sich jenseits von Recht und Gesetz und können schließlich mit einer Abmahnung bestraft werden. Wer einmal in die Falle getappt ist, muss mit einer Abmahnung rechnen, durch die er sich außerdem verpflichtet, den Verstoß nicht erneut zu begehen. Gesagt getan, wird der Händler selbst peinlich genau darauf achten, eine bestimmte Aussage nicht zu wiederholen. Ärgerlich ist es nur, wenn es die Kunden für einen tun.

Sogar die Kundenbewertungen (z. B. Produktbewertungen, Gästebucheinträge) können als eigene Werbeaussagen gewertet und dem Händler angerechnet werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 24.05.2017 (Az.: 6 U 161/16) entschieden. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Hersteller selbst nicht mehr mit der unwahren Aussage (hier: „Spart Waschmittel“) geworben hatte, die Kunden des Unternehmens in der Form von Bewertungen auf der Webseite aber sehr wohl noch.

Aufpassen bei der Unterlassungserklärung

Knackpunkt dabei war, dass man sich nach der Abmahnung verpflichtet hatte, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Waschkugeln wie folgt zu werben: „Spart Waschmittel“. Aus dem Wortlaut der Unterlassungserklärung selbst wird dabei nicht deutlich, ob auch andere Handlungen, wie beispielsweise die Veröffentlichung von Kundenbewertung mit diesem Inhalt, umfasst sein sollen.

Das Gericht geht jedoch von einer strengen Auffassung aus und sieht auch solche Werbeaussagen umfasst, die sich im Bereich der Kundenkommentare befanden – weil sie zu Werbezwecken veröffentlicht werden. Die Tatsache, dass die Kunden lediglich ihren subjektiven Eindruck darstellen, ändert nichts an dem Werbecharakter der Kundenkommentare. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass Kunden den Werbeversprechen Glauben schenken und auch nach dem Kauf von deren Richtigkeit überzeugt sind und daher entsprechende Bewertungen einstellen.

Kritisches Prüfen von Kommentaren unerlässlich 

Das Urteil gilt für solche Kommentare, die sich zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits auf der Internetseite befanden. Welche Überwachungs- und Löschungspflichten bei künftigen und neu angegebenen Kundenkommentaren bestehen, war noch nicht explizit Gegenstand des Urteils. Vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung sieht es jedoch nicht gut für Händler und Webseitenbetreiber aus. Hier sind zum einen gute Anwälte gefragt, die bei den Unterlassungserklärungen clever und kreativ sind. Zum anderen sollten interne Mechanismen eingeführt werden, inwieweit Kommentare geprüft und veröffentlicht werden.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.