BGH verbietet Sofortüberweisung als einzige kostenlose Bezahlart

Veröffentlicht: 20.07.2017 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 20.07.2017

Die Sofortüberweisung gehört neben PayPal, Vorkasse oder der Rechnung mittlerweile zu den gängigen Zahlungsarten, die sich in deutschen Online-Shops finden lassen. Dennoch hat der Bundesgerichtshof nun ein Urteil gefällt, das ganz und gar nicht im Sinne des Unternehmens sein dürfte (Az.: KZR 39/16).

User vor Laptop mit Zahlungskarte in der Hand
© Stokkete – shutterstock.com

Um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, schreibt der Gesetzgeber vor, dass jeder Online-Shop mindestens eine kostenlose Zahlungsart anbieten muss. Diese Zahlungsart muss darüber hinaus auch gängig und zumutbar sein. Was „gängig und zumutbar“ allerdings genau bedeutet und welche Zahlungsarten diese Kriterien erfüllen, damit haben sich bereits verschiedene Gerichte auseinandergesetzt – und waren sich dabei nicht immer einig.

Auch bei der Sofortüberweisung war bisher nicht ganz eindeutig, ob diese die Kriterien der Zumutbarkeit und Gängigkeit tatsächlich erfüllt. Nun hat der Bundesgerichtshof diese Frage verneint und die Sofortüberweisung damit als einzige kostenlose Bezahlart in Online-Shops untersagt (Az.: KZR 39/16).

Sofortüberweisung: Verschiedene Gericht, verschiedene Urteile

Bevor der Bundesgerichtshof über den Fall entschied, hatte sich in erster Instanz auch das Landgericht Frankfurt am Main damit beschäftigt. Das Gericht urteilte, dass die Sofortüberweisung zwar einfach und gängig sei, doch da Dritte (nämlich der Payment-Anbieter selbst) im Rahmen der Transaktion an sehr sensible Daten kämen (zum Beispiel die PIN), sei diese Variante für Verbraucher nicht zumutbar. Anders sah es das Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz: Hier gaben sich die Richter praxisfreundlicher und sahen keine Gründe, um die Sofortüberweisung nicht als zumutbar einzustufen (Urteil vom 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15).

Der Bundesgerichtshof hat mit dem jüngsten Urteil also die Einschätzung des Landgerichts Frankfurt am Main (aus erster Instanz) bestätigt und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben.

Hintergründe zum konkreten Fall

Wie Heise berichtet, wurde im konkreten Fall dem Reiseportal start.de (das der Deutschen Bahn zugehörig ist) die Sofortüberweisung als einziges kostenloses Zahlungsangebot untersagt. Geklagt hatte übrigens der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).

Auch der Bundesgerichtshof begründete sein Urteil auf den nicht gegebenen Aspekt der Zumutbarkeit, da der Payment-Dienstleister eben einen umfassenden Einblick in die Finanzdaten der Kunden erhält, die wiederum „auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten“, so Heise. Da er im Zuge der Transaktion weiterhin auch PIN und TAN erhalte, bestünden „erhebliche Risiken für die Datensicherheit“, wodurch sich wiederum Möglichkeiten zum Missbrauch eröffnen würden.

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