Wer suchet, der findet? BGH zu Energieeffizienzangaben im Online-Handel

Veröffentlicht: 27.07.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.07.2017

Nach den einschlägigen europäischen Vorschriften müssen alle Online-Händler von Elektro- und Elektronikprodukten sicherstellen, dass sie in jeglicher Werbung für ihre Produkte mit energie- und preisbezogenen Informationen auch auf deren Energieeffizienzklasse hinweisen. Das ist aber nicht immer möglich. Wie Elektroartikel weiterhin rechtssicher werben?

Energieeffizienz
© Martin Mehes / Shutterstock.com

BGH ruft zu Transparent für den Verbraucher auf

Händler müssen bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Modell eines Elektrogerätes mit energie- oder preisbezogenen Informationen die Angabe der Energieeffizienzklasse sicherstellen. Diese Verpflichtung soll gewährleisten, dass die Verbraucher genauere Vergleichsangaben über die Leistung ihres Elektrogerätes erhalten.

Der Händler muss die Energieeffizienzklasse zwar nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung nennen. Im Hinblick darauf muss ein Link, mit dem auf die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer anderen Internetseite verwiesen wird, aber zumindest räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht werden. Außerdem muss der Link inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein.

Ein Link mit der Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ entspricht nicht diesen Anforderungen. Die allgemeine Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ führe dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er bei Klick darauf Informationen zur Energieeffizienzklasse findet, die für die Bewertung des Geräts in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 06.04.2017, Az.: I ZR 159/16).

 Artikelübersicht

Nun wird man einwenden können, dass der Kaufinteressent den Artikel ohnehin erst über den Link „Mehr zum Artikel“ (samt Energieeffizienzinformationen) in den virtuellen Warenkorb legen kann. Der BGH hat auch dafür eine Antwort parat: Nach den gesetzlichen Vorschriften haben Händler sicherzustellen, dass schon bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Modell mit energie- oder preisbezogenen Informationen dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird - Also auch auf der Übersichtsseite oder über einen eindeutigen Link.

Kommen für ein Produkt mehrere Energieeffizienzklassen in Frage, ist mindesten die der Klimazone „mittel“ entsprechende Energieeffizienzklasse zu nennen.

„In jeglicher Werbung“ heißt „in jeglicher Werbung“

Bitte beachten Sie: Diese Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse gilt tatsächlich für jegliche Werbung, d.h. auch die Werbung für ein konkretes Modell

  • mit energiebezogenen Informationen und/oder
  • preisbezogenen Informationen

muss dessen Energieeffizienzklasse nennen. Das kommt auch in Frage in folgenden Konstellationen

  • Werbebanner (z.B. Affiliate-Marketing)
  • Flyer
  • eigene oder fremde bezahlte Blogbeiträge
  • bezahlte und unbezahlte Social Media Werbung

Keine Lösungsmöglichkeit?

Shops, die den Link nicht entsprechend den Vorschlägen des BGH anpassen können und auch keine Energieeffizienzklasse in die Artikelübersichtsseite integrieren können, haben nur folgende Lösungsmöglichkeit: Sie entfernen den Preis für den konkreten Artikel. Dann entfällt die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse. Vorschläge für einen entsprechend bezeichneten Button hat der BGH leider nicht parat.

Neue Energielabel für den Handel

Auch bei den Energieeffizienzklassen selbst und den dazugehörigen Labels ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. In den kommenden Jahren werden die alten Labels und Energieeffizienzklassen harmonisiert und einheitlich für alle Geräte auf einer Skala von A bis G beschränkt. Die Einführung der neuen Label erfolgt ab 2019. Allerdings wird es noch viele Jahre dauern, bis die Neuerungen für alle Produktgruppen gelten.

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