Schlussanträge am EuGH: Dürfen Hersteller Handel auf Online-Marktplätzen verbieten?

Veröffentlicht: 26.07.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.07.2017

Von den sogenannten Vertriebsbeschränkungen sind in der Vergangenheit immer häufiger auch Online-Händler betroffen. In regelmäßigen Abständen veröffentlicht beispielsweise der Sportartikelhersteller Asics Bedingungen und Beschränkungen für den Vertrieb seiner Produkte. 2016 schaffte es wieder ein Fall bis vor den EuGH. Die Schlussanträge, die der Generalanwalt stellte, sind jedoch keineswegs positiv für den Handel.

Parfums

Kolomiec / Shutterstock.com

Vertriebsbeschränkungen schwächen den Online-Handel

Im Kartellrecht gab es in den vergangenen Jahren immer wieder gute Neuigkeiten für Online-Händler von Markenware zu verzeichnen. Hier haben sich zahlreiche Gerichte in Richtung der Online-Händler zubewegt und Vertriebsbeschränkungen für unzulässig erklärt. Insbesondere der Parfümhersteller Coty, der für den Vertrieb von bekannten Markenparfums wie Davidoff oder Joop bekannt ist, kämpft bis heute darum, dass die Luxusmarkenprodukte nicht über Ebay, Amazon & Co. verkauft werden dürfen.

Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte zunächst den pauschalen Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon durch Coty, weil dieses Vorgehen gegen das geltende Kartellverbot verstoße (Az.: 2-03 O 128/13). In nächster Instanz wollte man jedoch endgültige Klarheit schaffen. Etwas Wegweisendes aus Luxemburg musste also her, um endlich Rechtssicherheit für den Online-Handel zu schaffen. Das Verfahren, welches im vergangenen Jahr den EuGH erreichte, neigt sich nun seinem Ende zu.

Wie der EuGH in seiner Pressemitteilung vom heutigen Tage, dem 26. Juli 2017, mitteilte, seien nun die Schlussanträge des Generalanwaltes gestellt worden. Die Zeichen stehen jedoch nicht gut: „Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder Ebay zu verkaufen“, so die Überschrift der Pressemitteilung.

Aus für Luxusparfüm bei Amazon und Ebay?

Der Generalanwalt lässt offenbar kein gutes Haar am Online-Handel. Es wird auf die bereits ergangene Rechtsprechung verwiesen, nach welcher Luxuswaren in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens ein Vertriebssystems erfordern können, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten.

Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines „Luxusimages“ der Waren dienen, fallen nicht von vorneherein unter das Kartellverbot, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • die Auswahl der Wiederverkäufer muss einheitlich anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen
  • Wahrung von Qualität und Prestige-Image sowie zur Gewährleistung eines richtigen Gebrauchs erfordert ein Vertriebssystem
  • die festgelegten Kriterien müssen verhältnismäßig sein. 

Nach Ansicht des Generalanwaltes dürften die Voraussetzungen bei Coty der Fall sein. Wir werden an dieser Stelle über den Ausgang des Rechtsstreits berichten.

Kommentare  

#5 Werner 2017-09-17 00:24
Schiller-Zitat:
Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan,
Der Mohr kann gehen.
Ich habe einige Jahre in meinem Online-Shop Westmark Produkte verkauft.Nun ist leider Schluss.
Das schreibt mir Westmark: Guten Tag Herr xxxxx
wir haben unsere Guide Lines für die Nutzung unserer Bilder nochmalig angepasst. Deshalb werden wir Ihnen für die uns genannten von Ihnen verwendeten Plattformen keine Bilder zukommen lassen.
Wir haben für die strategisch , wie auch vertriebliche Ausrichtung für den E-Commerce Bereich klare Vorstellungen im Bezug auf unsere Marke.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXX
Verkaufsleiter
Westmark GmbH
Bielefelder Str. 125
57368 Lennestadt-Elsp e
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#4 Dirk Reichel 2017-08-02 22:23
Es ist schon schade, wenn der Händlerbund hier nicht mal einen Artikel opjektiv schreiben kann, sondern nur Stimmungsmache gegen Vertriebsbeschr änkungen hinkriegt. Wir unterliegen bei einigen Herstellern Vertriebsbeschr änkungen, und das ist gut so. Diese Artikel sind daher nur kaum auf Ramschplattform en wie Amazon oder Ebay zu finden, und das schützt mich und meine Arbeit, die ich mit dem Online-Shop habe und mein Wissen, welches ich für eine gute Beratung benötige. Aber wie Bastian habe ich von Wirtschaft keine Ahnung, ich bin ja auch nur Betriebswirt und kein Anwalt.
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#3 Erhard 2017-08-02 16:50
Ich glaube wenn man mit Verstand in den O-Handel gehen würde brauchte sich kein Gericht damit befassen. Gute beratungsintens ive Ware kann man nicht auf teufel komm raus verramschen. Sehen wir uns den gesamten Handel an, nur noch unglaubwürdig. Da ist einem klar verschiedene Hersteller lassen sich Ihre Ware nicht kaputt machen.Da gebe ich Bastian recht
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#2 Stefan 2017-08-02 15:00
Ich finde die Initiative ebenfalls gut. Hersteller sollen den Handel auf "Verschleuderun gs-Plattformen" verbieten dürfen. Wenn Artikel unter dem EK angeboten werden, nur um damit mittelfristig bessere Rankings zu erhalten und dem Wettwerber Kunden zu entziehen, dann ist das der Anfang vom Ende.
Zwingt doch keiner die Leute die "teure" Originalware anzubieten. Sollen doch die ganzen Hobby Händler und Just-Online Händler alle Eigenmarken entwickeln. Dann brauchen sie sich an nichts mehr zu halten und können das Zeugs von mir aus verschenken.
Der aktuelle Zustand ist jedenfalls für ernsthafte Händler die vielen Leuten einen Job bieten und Familien damit eine Grundlage geben, nicht mehr tragbar.
Der klassische Einzelhandel ist ganz klar schlecht für das Online Business aufgestellt - hier gilt es eine Menge nachzuholen und endlich das Einkaufsverhalt en der Kunden anzuerkennen und zu berücksichtigen .
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#1 Bastian 2017-08-02 14:13
Wenn man sieht, wie sich einige ohne Sinn und Verstand auf eine Preisschlachten einlassen, kann ich die Hersteller mittlerweile absolut verstehen. Auch ist es fraglich, ob ich den gleichen Service beim billichscherble r auch nur ansatzweise Service bekomme.

Und einem "Dekoshop" möchte ich auch keine komplexen Maschinen zum Verkauf übergeben müssen. Schliesslich haftet auch der Hersteller für allen möglichen Mist.

Von daher: Ist des Herstellers gutes Recht den ein oder anderen Händler nicht beliefern zu müssen.

Nur meine Meinung. Ahnung habe ich wie immer keine... ;P
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