Schlussanträge am EuGH: Dürfen Hersteller Handel auf Online-Marktplätzen verbieten?

Veröffentlicht: 26.07.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.07.2017

Von den sogenannten Vertriebsbeschränkungen sind in der Vergangenheit immer häufiger auch Online-Händler betroffen. In regelmäßigen Abständen veröffentlicht beispielsweise der Sportartikelhersteller Asics Bedingungen und Beschränkungen für den Vertrieb seiner Produkte. 2016 schaffte es wieder ein Fall bis vor den EuGH. Die Schlussanträge, die der Generalanwalt stellte, sind jedoch keineswegs positiv für den Handel.

Parfums

Kolomiec / Shutterstock.com

Vertriebsbeschränkungen schwächen den Online-Handel

Im Kartellrecht gab es in den vergangenen Jahren immer wieder gute Neuigkeiten für Online-Händler von Markenware zu verzeichnen. Hier haben sich zahlreiche Gerichte in Richtung der Online-Händler zubewegt und Vertriebsbeschränkungen für unzulässig erklärt. Insbesondere der Parfümhersteller Coty, der für den Vertrieb von bekannten Markenparfums wie Davidoff oder Joop bekannt ist, kämpft bis heute darum, dass die Luxusmarkenprodukte nicht über Ebay, Amazon & Co. verkauft werden dürfen.

Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte zunächst den pauschalen Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon durch Coty, weil dieses Vorgehen gegen das geltende Kartellverbot verstoße (Az.: 2-03 O 128/13). In nächster Instanz wollte man jedoch endgültige Klarheit schaffen. Etwas Wegweisendes aus Luxemburg musste also her, um endlich Rechtssicherheit für den Online-Handel zu schaffen. Das Verfahren, welches im vergangenen Jahr den EuGH erreichte, neigt sich nun seinem Ende zu.

Wie der EuGH in seiner Pressemitteilung vom heutigen Tage, dem 26. Juli 2017, mitteilte, seien nun die Schlussanträge des Generalanwaltes gestellt worden. Die Zeichen stehen jedoch nicht gut: „Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder Ebay zu verkaufen“, so die Überschrift der Pressemitteilung.

Aus für Luxusparfüm bei Amazon und Ebay?

Der Generalanwalt lässt offenbar kein gutes Haar am Online-Handel. Es wird auf die bereits ergangene Rechtsprechung verwiesen, nach welcher Luxuswaren in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens ein Vertriebssystems erfordern können, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten.

Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines „Luxusimages“ der Waren dienen, fallen nicht von vorneherein unter das Kartellverbot, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • die Auswahl der Wiederverkäufer muss einheitlich anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen
  • Wahrung von Qualität und Prestige-Image sowie zur Gewährleistung eines richtigen Gebrauchs erfordert ein Vertriebssystem
  • die festgelegten Kriterien müssen verhältnismäßig sein. 

Nach Ansicht des Generalanwaltes dürften die Voraussetzungen bei Coty der Fall sein. Wir werden an dieser Stelle über den Ausgang des Rechtsstreits berichten.

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