Verfassungsbeschwerde gegen IHK-Pflichtmitgliedschaft abgewiesen

Veröffentlicht: 03.08.2017 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 03.08.2017

Wer in Deutschland ein Gewerbe betreibt, ist in der Regel gesetzlich dazu verpflichtet, Mitglied in den Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern zu werden – das betrifft sowohl Händler als auch Dienstleister oder Industriebetriebe. Diese Verpflichtung stieß in der Vergangenheit immer wieder auf Kritik. Zwei Unternehmen hatten dagegen eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die Entscheidung wurde nun verkündet (Aktenzeichen 1 BvR 2222/12 u.a.).

Bilder an der Wand mit IHK-Schriftzug
© Alexander Peskov – shutterstock.com / Tina Plewinski

Die IHK sieht sich als helfende Hand für Unternehmen

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben sich die Kammern auf die Fahne geschrieben, Unternehmen zu fördern, Aus- und Weiterbildung anzustrengen oder auch Beratungen vorzunehmen, um die Gewerbetreibenden zu unterstützen.

Um diese Unterstützung auch zu gewährleisten, sind die Industrie- und Handelskammern auch auf den finanziellen Rückhalt, also die Beiträge ihrer Mitglieder, angewiesen. Doch gerade gegen diese Beiträge, die zwischen einem zwei- und fünfstelligen Bereich liegen können und laut Spiegel im Durchschnitt rund 190 Euro betragen sollen, begehren immer wieder Händler auf. Jüngst zogen zwei Unternehmen vor das Bundesverfassungsgericht und legten Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zur IHK-Mitgliedschaft und die damit verbundene Zahlung der Beiträge ein.

Wer hat geklagt?

Im aktuellen Fall traten zwei Unternehmen als Kläger auf: ein Reiseanbieter aus Kassel sowie eine Firma aus Memmingen, die im Fahrzeugbereich tätig ist. Nach Angaben des Spiegels waren sie der Auffassung, dass „die regionalen Kammern angesichts der europäischen Einigung, globaler Märkte und weltweiter Krisen nicht mehr in der Lage“ seien, die Interessen der Unternehmen „angemessen zu vertreten“.

Richter weisen Klage zurück

Wie der Spiegel weiter schreibt, wurde die Verfassungsbeschwerde der beiden Unternehmen allerdings abgewiesen. Die Richter in Karlsruhe folgten den Urteilen anderer Gerichte aus der Vergangenheit und entschieden nun, dass die Beitragspflicht nicht zu beanstanden sei (Aktenzeichen 1 BvR 2222/12 u.a.). Im Rahmen des Verfahrens wurde „die Organisation in den Kammern einer neuen, umfangreichen Prüfung unterzogen. Erstmals ging es dabei auch um die demokratische Legitimation.“ Auch das Wahlverfahren sowie die internen Strukturen der Industrie- und Handelskammern wurden genau unter die Lupe genommen.

Grundsätzlich, argumentierte das Gericht, sei die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zwar ein Eingriff in die geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, dennoch sei dies gerechtfertigt, sofern „die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ein Gesamtinteresse zu ermitteln, das tatsächlich alle Betriebe und Unternehmen berücksichtigt“, zitiert der Spiegel. Sollten Unternehmen abweichende Interessen haben oder sich einem Interessenkonflikt ausgesetzt sehen, stünde ihnen die Vollversammlung zur Verfügung, um die bestehenden Probleme anzusprechen.

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