Ihr Shop ist der Beste? Beweisen Sie es!

Veröffentlicht: 14.08.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.08.2017

„Unsere Schuhe haben die höchste Qualität“, „Bester Kundenservice“ oder „Die erste Anlaufstelle im Gartenhandel“. Aussagen, die auf massenhaft Webseiten prangern. An sich ist daran auch nichts auszusetzen, denn „Klappern gehört zum Geschäft". Dennoch sollten Online-Händler die Werbeslogans, welche ihre Waren bzw. die Stellung des Unternehmens betreffen, möglichst objektiv und auch kritisch unter die Lupe nehmen.

Analyse
© violetkaipa / Shutterstock.com

Spitzenstellung ja, aber richtig

Anpreisungen wie die oben beispielhaft genannten sind nämlich sog. Spitzenstellungs- bzw. Alleinstellungsbehauptungen. Solche sind nicht per se unzulässig – beinhalten sie nachprüfbare Tatsachenbehauptungen, dann muss deren Wahrheitsgehalt allerdings im Streitfall durch den Anpreisenden auch belegt werden können.

Wer z.B. behauptet, der schnellste, günstigste oder der größte Anbieter zu sein, sollte dies im Streitfall z.B. durch Marktübersichten, Gutachten, Erhebungen etc. belegen können. Auf keinen Fall sollten solche Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden.

Und genau darum drehte sich ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 08.08.2017, Az.: 312 O 176/16). Auch die Werbeaussagen „(...) das #1 Suchportal rund um bundesweite Gartenmessen!" oder „(...) das führende Informations- und Suchportal für Gartenveranstaltungen (...)“ sind Spitzenstellungsbehauptungen. 

Nachweis durch Analyse-Tools schwer möglich

Wenn ein Produkt oder Unternehmen als "führend" beworben wird, handelt es sich um eine  eindeutige Spitzenstellungsbehauptung. Um mit so einer Aussage werben zu dürfen, muss der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, denn der Verbraucher erwartet eine erhebliche Sonderstellung, etwa in Form einer besonders hohen Besucherzahl. Da der Abmahner im Abmahnfall keinen Zugang zu näheren Analyse-Werten der abgemahnten Webseite hat, muss also der Abgemahnte die Wahrheit seiner Spitzenstellung beweisen.

Ein Nachweis ist über die Auswertungen der Analyse-Tools prinzipiell möglich. Das Landgericht Hamburg macht jedoch im konkreten Fall deutlich, dass sowohl Similarweb, Traffic Estimate, Wolfram Alpha, Alexa Ranking und Sistrix zumindest für den Nachweis einer bestimmten Besucherzahl nicht geeignet sind. Soweit sich die Spitzenstellung auf die Anzahl der Facebock-Fans stützt, ist dies ebenfalls unerheblich. Auch der Umstand, dass die Webseite bei einer Google-Suche an den vordersten Stellen erscheint, rechtfertigt nicht die behauptete Spitzenstellung, da die Werbeaussage keinen Bezug zu Google-Treffern aufweist.

Hingegen sei ein Google Analytics-Auszug als Beweis für eine Spitzenstellung möglich. Dafür müssen jedoch beide Webseiten, also die des Abmahners und die des Abgemahnten tatsächlich gegenüber gestellt werden. Das wurde im Gerichtsverfahren nicht gemacht.

 

Kommentare  

#1 Armin 2017-08-16 08:54
Für solche Vergleiche gibt es doch Branchenvereine , die solche Daten erheben können, oder? Am Ende sollten gerade große Shops ihre Zahlen auf den Tisch legen, wie z. B. auch die Jahresbilanz.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.