Urteil: Werbeblocker auch weiterhin zulässig

Veröffentlicht: 18.08.2017 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 18.08.2017

Sind Werbeblocker überhaupt zulässig? Diese Frage wurde von Kritikern mit Blick auf das Kölner Unternehmen Eyeo in der Vergangenheit immer wieder gestellt. Nun stand der Anbieter des Werbeblockers Adblock Plus erneut vor Gericht und musste um seine Geschäftsstrategie bangen. Über das Urteil dürfte sich Eyeo – im Gegensatz zu Werbetreibenden – jedoch gefreut haben.

Adblocker auf Smartphone-Display
© Pinone Pantone – shutterstock.com

Das Oberlandesgericht München hat in drei aktuellen Parallelverfahren um den Werbeblocker Adblock Plus aus dem Hause Eyeo entschieden. Das Urteil: Werbeblocker sind auch weiterhin zulässig und können in vorhandener Form zum Einsatz kommen. Gemäß der Entscheidung verstößt Adblock Plus weder gegen bestehendes Kartellrecht noch gegen Wettbewerbs- oder Urheberrecht.

Den Fall vor Gericht gebracht hatten drei Mediengrößen aus Deutschland: die Süddeutsche Zeitung, der TV-Sender Prosiebensat.1 sowie IP Deutschland, ein Sprössling des Medienhauses RTL.

Adblock Plus: Finanzierungsstrategie in der Kritik

Nach Angaben von Golem waren die Kläger der Ansicht, „dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt“. Besonders kritisch sei ihrer Meinung nach der Fakt, dass Eyeo mit Werbetreibenden eine kostenpflichtige Vereinbarung forciert, um eine Freischaltung von Inhalten zu erlangen. Denn auf diesem System beruht das Geschäftskonzept von Eyeo: Werbetreibende müssen dafür zahlen, dass sie auf eine sogenannte „Whitelist“ kommen und ihre Werbeanzeigen – trotz aktivem Adblock Plus Werbeblocker – nicht ausgeblendet werden.

In diesem sogenannten bezahlten „Whitelisting“ von Anzeigen sehen Kritiker eine aggressive Werbung. Dieser Annahme folgte das Gericht allerdings nicht. Den Vorwurf einer gezielten Behinderung von Wettbewerbern sah das OLG München ebenfalls nicht und auch urheberrechtliche Bedenken einer Klägerin wurden abgewiesen. Darüber hinaus wurde kein kartellrechtliches Verbot ausgesprochen, da Eyeo keine „marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung“ innehat, zitiert Golem weiter.

Werbeblocker-Urteil bestätigt frühere Instanzen

„Das Urteil bestärkt wieder einmal die Nutzerrechte, für die wir uns mit unseren Produkten einsetzen. Wir hoffen, jetzt außerhalb des Gerichtssaals einen konstruktiven Dialog mit den Verlagen und Website-Betreibern beginnen zu können“, kommentierte Eyeo-Geschäftsführer Till Faida die Entscheidung.

Mit seiner Entscheidung folgt das Oberlandesgericht München auch früheren Urteilen anderer Gerichte: Da das OLG Köln zuvor allerdings in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche anders entschieden hatte und 2016 das Eyeo-Geschäftskonzept als unzulässig einstufte, ließ das Gericht die Revision zu. Als nächste Instanz müsste also der Bundesgerichtshof (BGH) über den Fall von Adblock Plus entscheiden. Für Werbetreibende ist der juristische Kampf also noch nicht gänzlich verloren.

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