Trotz OLG-Urteil: Warum Händler den OS-Link weiterhin einfügen sollten

Veröffentlicht: 30.08.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 30.08.2017

Händler müssen ihre Angebote auf Marktplätzen im Internet nicht mit einem Link zur OS-Plattform ausstatten. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 24.08.2017 entschieden. Dieser Pflicht hat der Websiten-Betreiber nachzukommen. Damit stellt es sich erneut gegen die Vielzahl anderer Rechtsprechungen zu diesem Thema.

©Thomas Reichhart/shutterstock.com

Der Wortlaut soll entscheidend sein

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (11.08.2017 - Az.: 14 U 732/17) war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vorausgegangen. Ein Händler hatte unter sein Angebot auf einem Online-Marktplatz keinen Link auf die OS-Plattform eingefügt. Damit war ein Konkurrent nicht einverstanden und klagte. Da er das erste Verfahren vor dem Landgericht Dresden jedoch verlor, zog er vor das nächsthöhere Gericht. Doch auch das OLG wies die Klage ab. Es teilt dabei die Meinung des Landgerichts, dass ein Händler bei der Benutzung eines Online-Marktplatzes nicht verpflichtet ist, selbst einen OS-Link in seine Angebote einzufügen. Dies ergibt sich nach Ansicht des OLG Dresden aus dem Wortlaut der ODR-Verordnung. Diese schreibt vor, dass Online-Händler den Link auf “ihren Websites” einstellen müssen. Damit würden nur die eigenen erfasst. Für fremde Websiten wäre demnach der Betreiber des Marktplatzes verantwortlich. Dieser muss in diesem Fall den Link auf die OS-Plattform bereitstellen.

OS-Link muss sogar klickbar sein

Obwohl das OLG seiner Linie treu bleibt, steht dieses Urteil letztendlich im Widerspruch zu allen anderen Entscheidungen. Andere Gerichte wie das OLG Koblenz (Urt. v. 25.01.2017 - Az.: 9 W 426/16) oder das OLG Hamm (Urt. v. 03.08.2017 - Az. 4 U 50/17) teilen diese Meinung in keiner Art und Weise. Sie sehen die Pflicht den OS-Link auch bei einzelnen Angeboten und Anbietern auf Plattformen wie Ebay, Amazon oder anderen als gegeben. Sinn und Zweck der Verordnung ist es dem Verbraucher einen einfachen und schnellen Weg zum Streitbeilegungsverfahren zu ermöglichen. Daher muss auch jeder Händler diesen Link bereitstellen. Fehlt dieser Link, liegt automatisch ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Zuletzt hatte das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 03.08.2017 an die die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform für Ebay-Händler in ihrem Shop erinnert und auch bestätigt, dass dieser klickbar sein muss.

Warum man doch besser einen OS-Link bereitstellt

Auch wenn das Urteil des OLG Dresden die Gesetzesgrundlage zugunsten der Händler auf Plattformen auslegt und verlockend klingt. Es ist dringend davon abzuraten, den Link nun nicht zu benutzen oder gar zu entfernen.

Am Ende bleibt es bei einer Entscheidung in diesem Einzelfall. Alle anderen Gericht bestehen strikt auf den (klickbaren) Link und werden daher voraussichtlich auch in Zukunft anders entscheiden. Und Abmahner warten nur auf leichte und schnelle auffindbare Fehler. Der fliegende Gerichtsstand macht es potenziellen Abmahnern auch leicht, da für Wettbewerbsverstöße kein spezielles Gericht zuständig ist. Sie werden den Gerichtsbezirk Dresden bei Rechtsstreitigkeiten einfach meiden und sich ein für sie günstiges Gericht suchen.

Ebay-Händler erfahren hier, wie sie diesen kleinen, aber so wichtigen Link umsetzen zu können.

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