BGH: Google und Co. haben Sonderrolle beim Urheberrecht

Veröffentlicht: 26.09.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
Bildschirmaufnahme der Startseite von Google

Suchmaschinenbetreiber wie Google dürfen seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.09.2017 aufatmen. Die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, verletzen grundsätzlich keine Urheberrechte. Nach Ansicht des Gerichts kann nicht erwartet werden, dass alle eingestellten Bilder überprüft werden.

Nacktfotos sind immer ein Problem

Vorangegangen war eine Klage einer amerikanischen Webseite, die Nacktfotos im Internet anbietet. Auf dieser können in einem kostenpflichtigen und durch Passwort geschützten Bereich auch weitere Bilder angesehen werden. Doch fanden sich plötzlich zahlreiche dieser Bilder in der AOL Bildersuche wieder, die Google wiederum für seine eigene Bildersuche nutzt. Die Erotik-Webseite verlangte daher von AOL Deutschland Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen. Diese Klage wies der BGH in seiner Entscheidung (I ZR 11/16) ab und bestätigte damit die zuvor ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte. Der BGH sieht Anbieter einer Suchmaschine nicht in der Pflicht, Bilder zu prüfen, die durch ein automatisiertes Verfahren gefunden werden. Suchmaschinen haben nach Ansicht des Gerichts  eine besondere Bedeutung.

Eine Pro-Google Entscheidung

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass Händler und Unternehmen, die einen Link auf ihrer Seite setzen, für Verletzungen des Urheberrechts haften, wenn sie die Verletzung kannten oder kennen konnten. Sie sind daher in der Pflicht, diese Inhalte vorab zu prüfen. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, eine Haftung ihrerseits zu widerlegen. Passiert dieser Fehler einer Suchmaschine, tritt wiederum keine Haftung ein: Es kann nach Ansicht des Gerichts nicht erwartet werden, dass eine Prüfung erfolgt. Damit werden Suchmaschinen in einem großen Maß privilegiert.

Am Besten auf Google verlinken

Auch wenn heutzutage Suchmaschinen nicht wegzudenken sind und jeder sie nutzt, erstaunt diese so eindeutige Haltung des Gerichts doch ein wenig. Ein Händler, der einen falschen Link setzt, wird zur Kasse gebeten, Suchmaschinen hingegen nicht. Da würde es sich eigentlich anbieten - überspitzt formuliert - den Link direkt auf die Ergebnisse der Suchmaschine zu verlinken. Für Händler ist es jedoch weiterhin notwendig, die Inhalte von Links auf Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen und im Zweifel auf eine Verlinkung zu verzichten, auch wenn das im Alltag kaum praktikabel ist.

Kommentare  

#1 Roland Berger 2017-09-27 08:39
Warum "erstaunt" diese Haltung so sehr? Suchmaschinen aggregieren automatisiert Daten, wenn man einen Link auf Bild X setzt - abgesehen von bestimmten Lösungen - geschieht dies in der Regel manuell.

Im Gegensatz zu einer Maschine kann man also aktiv das Resultat bewerten.

Das Urteil ist eigentlich aus einem völlig anderem Gesichtspunkt interessant, aber das ist wohl etwas zu hoch "für den gemeinen Leser": Das Auftreten einer Suchmaschine als Contentlieferan t.
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