„Das beste Netz” – 1&1 Werbung irreführend

Veröffentlicht: 04.10.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 04.10.2017

Die Behauptung „das beste Netz” zu haben, kann irreführend und daher verboten sein. So haben es das Oberlandesgericht Köln und Hamburg im Fall der Werbung des Unternehmens 1&1 mit Entscheidungen vom 21.09. und 29.09.2017 festgestellt. Das Unternehmen darf nun nicht mehr in dieser Form damit werben.

© Es sarawuth/shutterstock.com

Das beste Netz gibt´s bei…

Den Entscheidungen der Gerichte war eine Werbekampagne des Unternehmens 1&1 vorangegangen. Dieses bewarb in Printmedien, auf Plakaten, Internet und Fernsehen seine Produkte mit dem Hinweis, dass beste Netz zur Verfügung zu stellen. So nicht zulässig, entschieden die Gerichte. Zwar hatte das Unternehmen den Testsieg in der Zeitschrift connect errungen, doch fehlten weitere Erläuterungen zum Inhalt und den Hintergründen zu dem Test. Zum einen sei der Eindruck erweckt worden, dass das Unternehmen das eigene Netz nutze, zum anderen das die Leistung mit jedem Router möglich ist. Beides ist jedoch nicht der Fall. So nutzt das Unternehmen gerade fremde Netze und die beste Leistung konnte nur mit dem im Test genutzten Router erreicht werden. 

Durch diese Versäumnisse sahen die Gerichte OLG Köln (Beschluss - Az. 6 W 97/17) und das OLG Hamburg ( Urt. v. 18.05.2017 - Az.: 3 U 253/16) eine Irreführung des Verbrauchers als gegeben an und verboten diese Werbung. Der Verbraucher erwarte bei solch einer Formulierung bei jedem angebotenen Paket, dass er „das beste Netz” erhalte. Und zwar ohne sich selbst über die exakten Hintergründe zu informieren. Das Unternehmen hat seine Werbung inzwischen umgestellt und wirbt inzwischen nur mit den Hinweis auf den Testsieg, der auch belegbar ist. 

Werben mit dem „Besten der Besten”

Die Werbung mit einer Spitzenstellung ist nicht generell unzulässig. Diese werden aber als irreführend eingestuft, wenn ein beworbenes Produkt diese Eigenschaft jedoch gar nicht besitzt. Die Verwendung des Superlativs sollten sich Online-Händler daher genau überlegen und keine Behauptungen ins Blaue hinein aufstellen.

Es gilt bei Werbung mit Superlativen: Wer die „beste Qualität“ bewirbt, muss dies auch tatsächlich anbieten und im Streitfall beweisen können.

Am besten eindeutige Tatsachen verwenden

Die sog. Spitzenstellungsbehauptungen sind oftmals schwer zu beweisen. Am besten man vermeidet Formulierungen wie höchste, einzigartig, einmalig oder unschlagbar und verwendet nachweisbare Tatsachenbehauptungen. Daneben besteht immer die Möglichkeit weniger übertriebene Formulierungen zu verwenden. Eine erfolgreiche Werbung soll am Ende nicht am fehlenden Beweis scheitern.

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