Gillette gewinnt erneut Klingenstreit

Veröffentlicht: 04.10.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 04.10.2017

Ersatzklingen für den Rasierer “Mach 3” dürfen nur durch den US-amerkanischen Rasierklingenhersteller Gillette verkauft werden. Als Inhaber des Patents ist dieser alleinig dazu befugt. Dies hat das Landgericht Braunschweig am 29.09.2017 entschieden. Damit holt Gillette im Streit um Rasierklingen einen weiteren Sieg vor Gericht.

©Olena Yakobchuk/shutterstock.com

Das “Mach 3”-Patent

Schon seit längerem streitet sich Gillette mit Konkurrenten um Ersatzklingen für den Rasierapparat “Mach 3”.  Erst im Juli gewann das Unternehmen vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Firma Wilkinson.

Hintergrund der Entscheidungen ist ein Patent aus dem Jahr 1997 der US-amerikanischen Firma für den Aufbau der Teile des Nassrasierers. Im Speziellen geht es um die Verbindung der Klingen mit dem Handgriff des Rasiers. Diese ist bei einem “Mach 3” speziell und verbessert das Zusammenführen von Handgriff und Klinge.

Konkurrenten bieten hierfür Ersatzklingen an, die mit dem Handgriff kompatibel sind – ohne Erlaubnis der Firma und teilweise deutlich günstiger.

Darin sieht Gillette seine Schutzrechte verletzt. Dies hat das LG Braunschweig mit Urteil vom 29.09.2017 (Az.: 9 O 1362/17) nun bestätigt. Da es sich um ein derzeit noch eingetragenes Patent handelt, werde dieses durch den Verkauf der Ersatzklingen verletzt.

Sofern die beklagten Unternehmen doch gegen das Verbot verstoßen, kann ihnen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € drohen. Das Gericht hat überdies entschieden, dass die entsprechenden Rasierklingeneinheiten an einen Gerichtsvollzieher übergeben werden müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Patent verhindert niedrige Preise

Ein Patent schützt die geistige Schöpfung und ist ein gewerbliches Schutzrecht für den Erfinder. Dieser hat das Recht, die Nutzung der Erfindung zu untersagen. Wirtschaftlich lohnt es sich auch, da die Konkurrenz die Rasierklingeneinheiten ca. 30 % günstiger verkauft hat als Gillette selbst. Somit werden die Preise für alle Nutzer des “Mach 3” für Klingen nach diesem Urteil wieder steigen.

Doch die Konkurrenz möchte in diesem Fall nicht einfach das bestehende Patent akzeptieren. Es soll durch eine Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentamt erreicht werden, das streitige Patent zu vernichten. So dass davon auszugehen ist, dass es eine weitere Runde Gillette vs. Konkurrenz geben wird. Ganz nebenbei läuft das Patent  auch ohne Klage im Februar 2018 aus.

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