OLG Düsseldorf: Ein Sieg gegen Abmahnkosten

Veröffentlicht: 24.10.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 24.10.2017

Wer selbst die Zahlung von Abmahnkosten ohne vorherigen Kontakt ausschließt, muss sich selbst daran halten. Sonst werden die Abmahnkosten eben nicht erstattet. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun erneut bestätigt und damit für mehr Fairness gesorgt. Ein Sieg gegen dreiste Konkurrenten.

© dnd_project/shutterstock.com

Der Disclaimer hilft manchmal doch. Aber anderen...

Zumindest dem Abgemahnten. Der Entscheidung ging eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Abmahnkosten voraus. Das abmahnende Unternehmen nahm einen Konkurrenten wegen wettbewerbsrechtlicher Verletzung in Anspruch und wollte die damit verbundenen Kosten ersetzt bekommen. Jedoch hatte das klagende Unternehmen auf der eigenen Homepage ein Hinweis im Disclaimer platziert, dass potenzielle Abmahner sich immer zuerst an sie selbst wenden müssen und daher Abmahnkosten für andere nicht möglich sind. Diese Ungleichbehandlung lässt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit seiner Entscheidung vom 21.09.2017 - Az.: I-20 U 79/17 jedoch nicht zu. Es bestätigte damit das vorher angerufene Landgericht Düsseldorf (LG) in seiner Entscheidung, dass wer einen Abmahnkosten-Disclaimer auf der Webseite platziert auch den eigenen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verliert. Die Klage des Abmahners wurde damit abgewiesen.

Gleichheit auch in der Abmahnung

Wer ein Verhalten von Anderen verlange, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selbst geltend zu machen. Eine logische Schlussfolgerung des OLG, womit Fairness in einem sehr harten Bereich gefordert wird. Wer dennoch in diesen Fällen Abmahnkosten verlangt, verstößt gegen dem sog. Treu-und-Glauben-Grundsatz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§242 BGB). Dieser besagt, dass man sich so verhalten soll, wie es mit Rücksicht auf die Verkehrssitten erforderlich ist. Es gibt daher keine Gründe, dass der Abmahner besser gestellt wird, als er es von seinen Mitbewerbern verlangt.

FairCommerce Gedanke

Auch wenn das Urteil eine Einzelfallentscheidung darstellt, da es immer auf die konkreten Umstände der Formulierung im Disclaimer ankommt, ist es begrüßenswert, dass nicht jede Abmahnung auch Erfolg hat. Insbesondere da ein Abmahnmissbrauch dem faircommerce Gedanken widerspricht. 

Disclaimer sind unwirksam

An dieser Stelle muss jedoch trotzdem erwähnt werden, dass Disclaimer, die sich nach wie vor auf vielen Webseiten finden, keine Rechtswirkung entfalten. Dies hat das Gericht auch noch einmal erwähnt. Daher ist es ratsam diese zu entfernen.

 

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