Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte: Website-Betreiber haften nicht immer

Veröffentlicht: 24.10.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 24.10.2017

Wer auf seiner Webseite einen Link setzt, muss diesen auch auf rechtswidrige Inhalte überprüfen. Tut er dies nicht, kann er sich dem Risiko einer Abmahnung aussetzen. Diesen so harten Leitsatz hat das Landgericht Hamburg nun entschärft.

Darstellung Verlinkung: Kettenglied einer Kette
© Pixel Wave – shutterstock.com

Framing mit Mops

Gestritten wurde um das Bild eines Mopses auf einer Handyhülle. Das verklagte Unternehmen hatte auf seiner Webseite durch Framing (Einbetten des Links) die Anzeige eines Amazon-Angebotes dargestellt. Doch das Bild auf der Hülle verletzte ein geschütztes Muster einer Firma, die wiederum dagegen vorging. Nach Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr ein klarer Fall, da jeder, der einen Link mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, auch sicherstellen muss, dass alles seine Richtigkeit hat. Sonst tritt eine Haftung ein. So hatte es zumindest das Landgericht Hamburg (LG) damals selbst entschieden.

Doch in der vorliegenden Entscheidung urteilte das LG anders (Urteil vom 13.06.2017, 310 O 117/17) und wies die Klage ab. Demnach kann für Händler eine Nachforschungspflicht auch unzumutbar sein. Damit träte keine Haftung ein.

Der EuGH hatte eine Prüfung der Linkinhalte verlangt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil zur Linkhaftung im Herbst 2016 entschieden, dass, wer einen Link (auch Framing ist erfasst) mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, auch nachprüfen muss, ob alle Inhalte rechtmäßig sind. Der EuGH nahm daher an, dass sich jeder, der einen Link setzt, auch klar sein muss, ob eine Verletzung von fremden Rechten begangen wird oder nicht. Da eine Nachprüfung der tatsächlichen Umstände erwartet wurde, hätte der Linksetzende dies zumindest "wissen müssen". 

Diese so strenge Vermutung hatte auch das LG in seiner vorherigen Entscheidung vertreten. Nun aber wurde gerade durch dieses Gericht die Anforderung abgeschwächt, da eine Recherche der Rechtmäßigkeit nicht immer zumutbar ist.

Fast praxistauglich

Laut der jüngsten Entscheidung des LG Hamburg scheitert die Zumutbarkeit einer Recherche an der Hürde der tatsächlichen und rechtlichen Pflichten. Das Gericht sah, dass trotz enormen Aufwandes vielleicht nicht endgültig eine Klärung der Rechte möglich gewesen wäre und es für den Website-Betreiber wirtschaftlich nicht möglich ist, alle Recherchen zu erbringen. Auch, wenn im vorliegenden Fall eine Anfrage bei Amazon zur Absicherung möglich gewesen wäre.

Daneben erkannte das Gericht, dass jemand, der einen Link setzt, nicht sofort dafür einstehen möchte und sich den Inhalt auch nicht "zu eigen macht”. Zumindest wenn eindeutig ein auffälliger Weiterleitungsbutton zu sehen ist.

Bleiben Sie trotzdem wachsam

Das Urteil könnte viele Händler zum Aufatmen bewegen, da viele lebensnahe Aspekte berücksichtigt werden. Insbesondere, da das Gericht erkannt hat, dass es Fälle gibt, in denen eine Nachprüfung nicht wirklich zumutbar ist. Doch wird es in anderen Konstellationen Fälle geben, in denen gesetzte Links auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen können. Insbesondere, da es sich bei dieser Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung handelt, die sich konkret auf diesen Fall bezog. Ein Urteil eines höheren deutschen Gerichts ist leider noch nicht getroffen. Daher ist weiterhin ratsam, Links nicht unbedacht zu setzen.

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