Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2017

Veröffentlicht: 01.11.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 21.12.2017

In eiligen Schritten rasten die zehn Monate des Jahres vorbei. Wie jeden Monat gab es auch im Oktober zahlreiche relevante Urteile, die in der Praxis beachtet und umgesetzt werden müssen. Wie jeden Monat stellen wir Ihnen einen Überblick hierzu parat.

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Werbung mit “das beste Netz” irreführend

Wer mit einer Spitzenstellung wirbt, hat ein starkes Mittel zur Hand um Kunden zu gewinnen. Doch ist dies unter Umständen irreführend, wie das Unternehmen 1&1 feststellen musste. Dieses warb auf verschiedenen Werbearten mit dem angeblich besten Netz. Doch erwartet der Verbraucher in diesem Fall, dass er auch bei jedem Angebot des Unternehmens dieses erhalte. Dies war jedoch nicht der Fall, da die beste Leistung nur mit dem im Test genutzten Router erreicht werden konnte. Dieser war jedoch bei dem Standardvertrag nicht dabei.

Gillette setzt sich erneut durch

Das Unternehmen Gillette setzt seinen Siegeszug gegen Konkurrenten weiterhin fort. Wie nun das Landgericht Braunschweig entschied, darf nur das US-amerikanische Unternehmen Ersatzklingen für den Rasierer “Mach 3” verkaufen. Hintergrund ist das Patent, das das Unternehmen seit 1997 inne hat. Im Speziellen geht es um die Verbindung der Klingen mit dem Handgriff des Rasierers. Bei Verletzung des Verbots drohen hohe Ordnungsgelder.

Keine Tabakwerbung im Internet

Wie der BGH nun klargestellt hat, gelten für die Websites von Unternehmen die gleichen strengen Verbote bei der Werbung mit Tabakerzeugnissen wie für Zeitungen. Damit darf auch auf Präsentationsseiten des Unternehmens keine Werbung mehr stattfinden. Das Gericht sieht den Werbecharakter dadurch gegeben, dass auch auf Webseiten die Inhalte näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden. Dabei greifen jedoch die Regelungen des jetzigen Tabakerzeugnisgesetzes, wonach sich Tabakwerbung nicht an die breite Öffentlichkeit wenden darf. Von der Entscheidung ist auch die Werbung von E-Zigaretten erfasst.

Bio-Lebensmittel nur von zertifizierten Händlern

Händler, die im Online-Handel Bio-Produkte anbieten, müssen auch eine entsprechende Zertifizierung vorweisen können. Dies hat der europäische Gerichtshof entschieden. Demnach kommt die in Deutschland geltende Ausnahme aus dem stationären Handel nicht im Online-Handel zu tragen. Dort gilt auf Grund des direkten Verkaufs diese strenge Vorgabe nicht. Das bedeutet für den Online-Handel, dass der Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle im Internet genannt werden muss. Die Codenummer der Kontrollstelle ist in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“ bzw. im selben Sichtfeld wie das Bio-Logo abzubilden

Betreiber einer Website haften nicht immer für Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte

Letzte Jahr sorgte das Landgericht Hamburg für großes Aufsehen, als es entschied, dass derjenige haftet, der mit Gewinnerzielungsabsicht einen Link auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt setzte. Dies auch dann, wenn er keine Kenntnis hatte. Dieser strenge Maßstab wurden nun herabgesetzt. Es gibt daher Fälle, in denen eine Nachforschung unzumutbar ist. Dies kann daran liegen, dass es trotz enormen Aufwandes nicht zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage kommt, oder es wirtschaftlich nicht möglich ist, alle Recherchen zu erbringen.

Disclaimer kann zu Verlust der Abmahnkosten führen

Abmahnungen an sich sind eine Belastung für jeden Händler. Zumeist sind sie auch mit Kosten verbunden, die tiefe Löcher in die Kasse reißen können. Doch kann dreistes Verhalten von Konkurrenten diese auch um die Abmahnkosten bringen. Zum Beispiel, wenn sie selber in ihrem Disclaimer Abmahnkosten ohne vorherigen Kontakt ausschließen. Auch wenn Disclaimer rechtlich unwirksam sind, muss sich jeder so verhalten, wie er es von anderen verlangt. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Wer dennoch Abmahnkosten verlangt, verstößt gegen den sog. Treu-und-Glauben-Grundsatz und hat keinen Anspruch.

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