Preisfehler: Kunde muss Preiserhöhung nach Bestellung nicht akzeptieren

Veröffentlicht: 13.11.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.12.2022

Bei aller Sorgfalt kann jedem Online-Händler ein Fehler unterlaufen. Deshalb versuchen sich viele Händler mit pauschalen Hinweisen im Online-Shop von Irrtümern, Fehlern und Preisänderungen zu befreien, die sich unbemerkt eingeschlichen haben. Kann der Unternehmer sich bei einem Irrtum später noch auf einen neuen, höheren Preis berufen? Das Amtsgericht München klärt auf.

Oops!
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Vertrag ist Vertrag! 

Erst wenn es einen verbindlichen Vertrag gibt, kann der Streit zum Problem werden. Vergewissern Sie sich daher zunächst, ob ein Vertragsschluss überhaupt schon stattgefunden hat. Unsicher? Hier erklären wir, wie ein Vertrag online geschlossen wird. Ist das Kind also in den Brunnen gefallen und tatsächlich ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen worden, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch zum vereinbarten Preis – egal wie hoch oder niedrig er sein mag - geliefert werden.

Wer es sich plötzlich anders überlegt oder einen Fehler bemerkt, darf den Kunden nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen. Wer einen höheren Endpreis verlangen will, muss den bereits vorhandenen Vertrag abändern oder gänzlich infrage stellen. Es bleibt also die Wahl zwischen:

    • höherer Vergütung oder
    • Vertragsaufhebung

Beide Varianten sind jedoch nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Es gibt weder ein einseitiges Recht des Verkäufers, den Preis abzuändern (sprich zu erhöhen), noch den Vertrag zu stornieren.

Verlangt ein Unternehmer nach einem bereits erfolgten Vertragsschluss plötzlich ein höheres Entgelt, ist dies ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder auf Aufhebung des alten Vertrages (Urteil des Amtsgerichts München vom 23.03.2017, Az.: 274 C 26632/16). 

„Irrtümer vorbehalten“ 

Auch ein Disclaimer, mit dem sich Händler auf Webseiten Irrtümer, Fehler oder Preisänderungen vorbehalten, sind nicht des Rätsels Lösung. Diese und ähnliche Hinweise „Bei aller Sorgfalt unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten als Auslieferung Ihres Auftrags vorbehalten“ sind im Online-Handel nicht zulässig.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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