Die Höhle der Löwen Urteil: Werbeaussage „Hält bis 12 Monate“ ist irreführend

Veröffentlicht: 14.11.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 14.11.2017

Ein kaputtes oder verkratzes Display ist für den Nutzer immer ein Ärgernis. Ein Displayschutz kann da Abhilfe schaffen. Doch muss die versprochene Wirkung auch die geworbenen 12 Monate bestehen. Das hat Landgericht Hagen entschieden und ProtectPax, ein StartUp aus der Vox-Sendung "Die Höhlen der Löwen", abgestraft.

© Mark Dyer/shutterstock.com

Hält nicht 12 Monate

Dem Urteil des Landgericht Hagen (LG Hagen Az.: 21 O 90/17) war eine Streitigkeit um die Schutzdauer eines flüssigen Displayschutzes vorangegangen. Das Produkt “Q2” war durch die Serie “Die Höhle der Löwen” bekannt geworben und wurde damit beworben, dass der Schutz bruch- und kratzfest ist und bis zu 12 Monate anhält. Doch diese Gewährleistung kann der Flüssigschutz nicht erfüllen, meinte der klagende Verein. Vielmehr werde der Käufer in die Irre geführt, da er erwarte, in den 12 Monaten zu 100 Prozent geschützt zu sein. In Wirklichkeit werde der Schutz aber nur erhöht. Dieser Ansicht vertritt auch das LG Hagen und untersagte es mit seinem Urteil damit, weiter mit dieser Werbebotschaft zu werben. Mittlerweile wurde Produkt aus den Regalen genommen und mit einer neuen Botschaft versehen.

Praktisch unbrauchbar

Wann eine Botschaft an den Kunden irreführend ist, richtet sich nach der durchschnittlich informierten Ansicht der potenziellen Käufer. Nach Ansicht des Gerichtes reicht es daher aus, dass potenzielle Käufer nach dem Lesen der Botschaft der Meinung sind, 12 Monate auf die Bruch- und Kratzfestigkeit vertrauen zu können und diese Aussage daher für sie von Bedeutung ist. Beide Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, urteilte das Gericht. Durch das Auftragen des Flüssigschutzes wird die nicht gewährleistet, sondern sie wird nur erhöht. Auch ist die beworbene Aussage für den Kunden am Ende praktisch bedeutungslos. Ob der Verkäufer etwa für einen Displaykratzer, der sechs Monate nach der Aufbringung des Produkts eintritt, ist bei der Formulierung überhaupt nicht für den Käufer vorhersehbar und daher irreführend.

Verpackungsbeilage schützt nicht

Das in der beiliegenden Verpackung auf die echten Umstände der Werbung hingewiesen wird, reicht nicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Es reicht völlig aus, wenn der potenzielle Kunde sich aufgrund der Internetpräsentation näher mit dem Produkt befasst. Der dadurch bewirkte Anlockeffekt führt bereits zu einem Wettbewerbsvorteil, der generell geeignet ist, die Marktentscheidung des Verbrauchers in irgendeiner Weise zugunsten der Antragsgegnerin zu beeinflussen. Obwohl Hinweise wie: „Der Hammer auf der Packung hat lediglich symbolischen Charakter. Überprüfen sie die Festigkeit des Displayschutzes auf keinen Fall mit einem Hammer oder anderen Werkzeugen. Werfen sie ihr Smartphone nicht absichtlich runter, um den Displayschutz zu prüfen“ schon vor großem Schaden bewahren könnten.

Händler sollten Angaben immer prüfen

Auch wenn es sich bei dem Urteil um die Einzelfallentscheidung zu einem aus dem Fernsehen bekannten Produkt handelt, sollten Händler bei ihrer eigenen Werbung immer ein Auge darauf haben, wie Werbebotschaften vom potenziellen Käufer verstanden werden, um nicht selbst in eine Haftungsfalle zu geraten. Große Versprechungen sollten daher nur getätigt werden, wenn auch die notwendigen Nachweise vorgelegt werden können oder die Werbebotschaft nicht falsch verstanden werden kann.

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