Black Friday: Markeninhaber erwirkt einstweilige Verfügung

Veröffentlicht: 16.11.2017 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 17.11.2022

Der Markenstreit um „Black Friday“ hält an. Nachdem ein Marktteilnehmer nun verkündete, dass die eingetragene Wortmarke keinen Bestand habe, erwirkte die Black Friday GmbH eine einstweilige Verfügung gegen diese Pressemeldung.

Der Black Friday sorgt in Deutschland auch in diesem Jahr wieder für zahlreiche Streitigkeiten. Der aus den USA stammende traditionelle Shopping-Tag wird auch hierzulande immer präsenter, doch nicht jeder Händler darf mit dem Begriff werben. Die Black Friday GmbH besitzt die Markennutzungsrechte an dem Begriff in Deutschland und hat nun vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen einen Marktteilnehmer erwirkt, wie das Unternehmen mitteilt.

Offizielle Gerichtsdokumente zu der einstweiligen Verfügung liegen zwar nicht vor, Hintergrund sei aber eine „irreführende Pressemeldung“ des Wettbewerbers gewesen. In dieser habe er der Black Friday GmbH zufolge behauptet, dass die eingetragene Marke in Deutschland keinen Bestand habe und jeder Händler mit dem Begriff werben könne. Mit der einstweiligen Verfügung hat die Black Friday GmbH dem Marktteilnehmer nun die Verbreitung dieser Pressemeldung untersagt.

Wem gehört der „Black Friday“? 

Gleichzeitig weist die Markeninhaberin darauf hin, dass man keine Beeinträchtigung für sich selbst oder die Wortmarke „Black Friday“ erwarte. Die Black Friday GmbH vertreibt Lizenzen zur Nutzung der Wortmarke an Händler und andere Unternehmen und steht damit schon länger in der Kritik. Es liegen bereits diverse Löschanträge für die Wortmarke vor, wie wir auch hier berichteten.

Dass man gegen die widerrechtliche Verwendung der Wortmarke entschieden vorgeht, hat die Super Union Holdings Ltd, Inhaberin der Wortmarke, erst kürzlich bewiesen: Gegen Amazon wurde vor dem Landgericht Hamburg Klage eingereicht, da der US-Konzern unerlaubterweise mit dem Begriff geworben habe. Bei einem Erfolg der Klage drohen Amazon bei jeder Zuwiderhandlung Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 250.000 Euro – zudem fordert die Markeninhaberin Schadensersatz für die bisherige Nutzung der Wortmarke.

Händler, die nicht die Lizenz von der Black Friday GmbH erworben haben, sollten also möglichst auf eine Nutzung des Begriffs verzichten, da ihnen sonst Abmahnungen drohen. Auch ähnliche Begriffe, darunter etwa „Black November“ oder „Black Friday Week“ sollten keineswegs verwendet werden, da diese Varianten mit der Wortmarke eingetragen sind.

Über den Autor

Michael Pohlgeers
Michael Pohlgeers Experte für: Marktplätze

Micha gehört zu den „alten Hasen“ in der Redaktion und ist seit 2013 Teil der E-Commerce-Welt. Als stellvertretender Chefredakteur hat er die Themenauswahl mit auf dem Tisch, schreibt aber auch selbst mit Vorliebe zu zahlreichen neuen Entwicklungen in der Branche. Zudem gehört er zu den Stammgästen in unseren Multimedia-Formaten, dem OHN Podcast und unseren YouTube-Videos.

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Kommentare  

#3 Anonynm 2017-11-17 09:13
Wie hier zu sehen: register.dpma.de/.../...

hat der Markeninhaber nicht Black Friday als Wortmarke sondern folgendes:

"Black Friday Sale Caution" mit Bild eingetragen.

Wieder typisch Österreich. Kaum ein gutes Geschäft gerochen direkt wieder manipulieren und betrügen um sich den Gewinn anderer zu ergaunern. In welcher Welt leben wir heute. Schlimm..
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#2 T. 2017-11-16 21:13
Was für ein mieses Volk da bei den Markeninhabern arbeitet. PFUI!
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#1 Juan 2017-11-16 18:09
Dieser Telegramm-Kanal ist sehr gut zu wissen, die Amazon bietet in allen Ländern
telegram.me/savemoney_es
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