Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im November 2017

Veröffentlicht: 30.11.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.01.2018

Mit den Rabattschlachten um den Black Friday und Cyber Monday hatte der Online-Handel mal wieder alle Hände voll zu tun. Neben Meldungen über Abmahnungen machten sogar Nachrichten zu Klagen die Runde. Doch auch an anderen Baustellen wurde gearbeitet und der EuGH in vielen Fällen mit neuen Fragen konfrontiert. 

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EuGH wird sich um Cookies und Matratzen kümmern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das höchste europäische Gericht und wird für richtungsweisende Entscheidungen hinzugezogen. Auch im November haben sich einige deutsche Gerichte an den EuGH wenden müssen, um auf unklare Rechtsfrage eine Antwort zu erhalten.

Dazu zählte im November unter anderem der Matratzenkauf im Internet. Der BGH war sich nicht sicher, ob auch für Matratzen aufgrund des hygienischen Aspekts überhaupt ein Widerrufsrecht gilt. Der BGH fragt den EuGH daher insbesondere, wie weit der Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen gehen soll.

Auch beim Einsatz von Cookies auf Webseiten ist man sich hierzulande über die Rechtslage nicht sicher. Bereits seit Jahren wird darüber diskutiert, wann und wie Cookies auf Webseiten verwendet werden dürfen. Nun soll der EuGH die klärende Antwort liefern. Beide Entscheidungen aus Luxemburg werden aber noch einige Jahre auf sich warten lassen.

Trotz PayPal-Käuferschutz: Händler verlieren Ansprüche nicht

Für den Käufer ist der PayPal-Käuferschutz Gold wert. Für den Verkäufer kann er jedoch ein Fluch sein. Immer mehr Händler beschweren sich, dass die Anträge der Kunden auf Käuferschutz zuungunsten der Händler entscheiden werden und sie auf ihren offenen Zahlungen sitzen bleiben. Zwei Gerichtsverfahren schafften es jedoch bis zum BGH und wollten sich mit den PayPal-Entscheidungen nicht abfinden. Die Mühe hat sich gelohnt, denn der BGH ist aufseiten der Händler. Sie verlieren ihre Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises nicht – egal wie PayPal entscheidet. „Endlich ein erster Schritt zur Gerechtigkeit“, kommentierte ein Leser unsere Meldung.

Großer Ärger um Black Friday

Black Friday, der schwarze Freitag, brachte in diesem Jahr wieder einiges an Unglück für Händler. Nachdem letztes Jahr öffentlich wurde, dass für den weltweit bekannten Shopping-Tag eine Marke eingetragen ist, machten Lizenznehmer und Markeninhaber ernst. Neben einigen Abmahnungen musste sogar gegen die unberechtigte Verwendung der Marke geklagt werden. Unter den „Opfern“ war auch der größte und bekannteste Nutzer der Black-Friday-Aktionen – Amazon.

Amazon trifft keine Haftung für seine Händler 

Amazon kann bei mehreren Millionen Artikeln kaum prüfen, ob sich die Händler an Vertriebsbeschränkungen oder Gesetz halten. Und auch das OLG München nimmt Amazon in diesem Punkt in Schutz. Es sei dem Marktplatz nicht zumutbar, jegliche Ware seiner Marketplace-Händler ohne Anlass auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Erst wenn ein konkreter Verstoß gemeldet wird, ist Amazon in der Pflicht. Dann muss umgehend reagiert werden. Andernfalls kann Amazon sogar in die Mithaftung, etwa für eine Markenverletzung, geraten.

Beschwerden bei Ebay müssen Rechtsgrundlage haben

Aus den vorgenannten Gründen haben die großen Plattformen bereits einfache Beschwerde-Tools eingerichtet, in denen Betroffene Rechtsverstöße melden können. Diese Beschwerden müssen jedoch Hand und Fuß haben. Das Landgericht Berlin verurteilte einen Händler wegen einer unberechtigten Beschwerde bei Ebay. Dieser hatte einen Urheberrechtsverstoß behauptet, der sich jedoch später als unbegründet herausstellte.

Kunde muss Preiserhöhung nach Kauf nicht akzeptieren

Sei es ein Softwarefehler oder schlicht und ergreifend menschliches Versagen: Rutschen Kunden durch und bestellen zu einem niedrigen Preis, müssen sie die nachträgliche Preiserhöhung nicht akzeptieren. Verlangt ein Unternehmer nach der aufgegebenen verbindlichen Bestellung ein höheres Entgelt, ist dies ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder auf Aufhebung des alten Vertrages. 

Gesetze: Brüssel mit vielen neuen Projekten

Besondere Erwähnung müssen im November auch die Nachrichten aus Brüssel finden. Die Beamten in der europäischen „Kommandozentrale“ haben wieder allerhand beraten und beschlossen – und leider auch verschoben. 

Zu nennen ist bei den aktuellen Gesetzgebungsverfahren das Geoblocking. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben Ende November ihre Zusagen bezüglich der Beendigung des ungerechtfertigten Geoblockings eingelöst. Spätestens zum nächsten Weihnachtsfest soll Geoblocking – weitestgehend – der Vergangenheit angehören.

Außerdem will man in Brüssel betrügerischen Websites an den Kragen. Um diese Webseiten vom Netz zu nehmen, sollen die nationalen Verbraucherschutzbehörden die Befugnis bekommen, eine Webseite zu sperren. Die sogenannte CPC-Verordnung soll jedoch kein Allheilmittel sein, sondern nur auf Fälle anwendbar sein, wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen.

Die ePrivacy-Verordnung lässt jedoch noch etwas auf sich warten. Die sollte die DSGVO im kommenden Jahr flankieren und viele mit der DSGVO offene Fragen konkretisieren und klären. Nun trat jedoch der Super-Gau ein: Die ePrivacy-Verordnung kann wegen des starken Gegenwindes nicht wie geplant am 25. Mai 2018 in Kraft treten und schafft damit ein großes Loch. Die Details gibt es hier.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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