Leider doch! Markenhersteller dürfen Verkauf über Plattformen verbieten

Veröffentlicht: 06.12.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.12.2017

Das Kartellrecht setzt Herstellern und Lieferanten Grenzen bei Vertriebsbeschränkungen. Andernfalls wäre es möglich, kleine und mittelständische Händler durch Vertriebsverbote in den Ruin zu treiben. Auch die deutschen Gerichte stärkten den freien Handel und tendierten häufig zu einem Verbot der Vertriebsbeschränkungen. Nicht so jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. 

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Parfümhersteller streitet sich durch alle Instanzen

Des einen Freud ist des anderen Leid: Beschränkungen des Online-Vertriebs sind fast genauso alt wie das Internet selbst. Für Online-Händler absolut nicht nachvollziehbar, für Hersteller und Markeninhaber ein notwendiges Übel gegen die Verramschung ihrer Produkte im Internet: Vertriebsbeschränkungen.

Einer dieser Markenhersteller, der es bis zuletzt versucht hat und immer noch durchhält, ist Coty. Coty ist als Parfümhersteller insbesondere für den Vertrieb von bekannten Markenparfums wie Hugo Boss, Jil Sander oder Davidoff bekannt. Weil in dem Streit, ob Coty seinen Vertragshändlern den Verkauf über Amazon verbieten darf, keine Einigung herbeigeführt werden konnte, musste zuletzt der EuGH ran.

Bitter aber wahr: Vertriebsbeschränkungen generell zulässig

Die erste Instanz, das Landgericht Frankfurt am Main, war noch händlerfreundlich und untersagte zunächst den pauschalen Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon (Az.: 2-03 O 128/13). In nächster Instanz konnte man sich jedoch nicht mehr zu einer so händlerfreundlichen Entscheidung durchringen. Die Konsequenz war eine Vorlagefrage an den EuGH, der nun mit folgender Entscheidung aufwartete: „Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen.“

Der EuGH betont erneut, dass ein Vertriebssystem für Luxuswaren, das der Sicherstellung des Luxusimages dient, nicht gegen das Kartellverbot verstößt. Händlern eines Vertriebssystems darf der Verkauf über Drittplattformen wie Amazon verboten werden. Voraussetzung ist lediglich, dass das Verbot das Luxusimage wahren soll und das Verkaufsverbot objektiv und einheitlich auf alle autorisierten Vertragshändler angewendet wird. Zurück in Deutschland wird man nun klären, ob Coty mit seinem Verbot alle Bedingungen erfüllt. Der EuGH deutete jedoch bereits an, dass er kaum Zweifel daran hat.

Vertriebsbeschränkungen könnten Online-Handel großen Schaden zufügen

Das Besondere an der Entscheidung ist, dass es keinesfalls um Gucci-Handtaschen oder Rolex-Uhren im Wert von vielen Tausend Euro geht, sondern um Markenparfüms im mittleren zweistelligen Bereich. In Markenherstellern wie Asics, Casio und Co. wird das Urteil wieder neue Hoffnung aufkeimen lassen und mit Berufung auf den EuGH werden 2018 manche tot geglaubte Vertriebsbeschränkungen wieder aufleben. Insbesondere sind für eine Umkehr des Problems auch die Marktplätze, alle voran Ebay und Amazon, wieder gefragt, ihre Präsentation an ein würdiges Luxusimage anzupassen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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