OLG Frankfurt: Keine Rückruf-Pflicht bei irreführender Werbung

Veröffentlicht: 13.12.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 13.12.2017

Um besser vom Kunden gesehen zu werden, wird oftmals getrickst. Unter Umständen auch mit irreführender Werbung. Wird dies abgemahnt, muss diese Werbung entfernt oder geändert werden. Eine weitergehende klassische “Rückruf-Pflicht” bezüglich der Werbung trifft einen Händler nicht, da sie keine dauerhafte Fortwirkung besitzt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Vieles vergisst man schnell
© pathdoc/shutterstock.com

Keine klassische Rückruf-Pflicht

Dem Urteil war eine Abmahnung wegen irreführender Werbung eines Händlers vorausgegangen. Dieser hatte auf seiner Homepage mit Uhrenarmbändern geworben und diese fälschlicherweise als nickelfrei beworben. Da dies nicht der Wahrheit entsprach, gab der Händler nach Abmahnung die erforderliche Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, die Artikel nicht mehr als nickelfrei zu bewerben. Anschließend löschte der Händler alle Texte, die diese Aussagen enthielten, von seiner Webseite. Sonst unternahm er nichts. Als der Abmahner später bei einem Fachhändler des abgemahnten Händler nachfragte, bestätigten dieser jedoch, dass die Produkte nickelfrei seien.

Das veranlasste die Klägerin die Vertragsstrafe geltend zu machen, da der Händler nicht auf die Änderung der Webseite hingewiesen hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG 23.11.2017 Az.: 6 U 197/16) lehnte dies jedoch ab, da die irreführende Werbung auf einer Internetseite grundsätzlich keine dauerhafte Fortwirkung in die Zukunft hat und es sich daher nicht um eine klassische andauernde Störung handelt.

Aussage hat sich nicht eingeprägt

Zwar ist anerkannt, dass bei Rechtsverletzungen nicht nur ein unterlassen der Handlung, sondern auch eine aktive Beseitigung gefordert werden kann. So könnte in diesem Fall theoretisch auf die Leser der Webseite eingewirkt und dies daher gefordert werden. Doch hat das Gericht in dem vorliegenden Fall entschieden, dass irreführende Angaben auf der Webseite keine zeitlich einprägsame Dauer haben. Die Informationen sind kurzlebig und prägen sich in der Regel nicht dauerhaft beim Leser ein. Sie verschwinden mit Löschung aus den Köpfen und stellen keine stetige Quelle der Irreführung dar. Die Entscheidung des OLG darf jedoch nicht mit klassischen “Rückruf”-Fällen verwechselt werden.

Abmahnung durch irreführende Aussagen vermeiden

Händler können sich aber nicht in jedem Fall auf die Ansicht verlassen, denn nicht in jedem Fall werden die Gerichte irreführende Werbung als kurzlebig ansehen. Daneben sind Abmahnungen und Unterlassungserklärungen auch immer mit Stress und Kosten verbunden. Daher ist es empfehlenswert sich bei seiner Werbung an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Wer will sich schon im Abmahnmonitor wiedererkennen.

 

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