Sofortkauf statt Auktion: Anfechtung bei Ebay wegen falschem Angebot

Veröffentlicht: 24.01.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 25.01.2018

Händler, die irrtümlich anstelle der beabsichtigen Auktion die Ware zu einem Sofortpreisverkauf von einem Euro auf der Plattform Ebay verkaufen, haben nach der Entscheidung des Amtsgericht München einen Anfechtungsgrund. Damit können sie den Vertrag wirksam auflösen.

© PixieMe/shutterstock.com

Sofortkauf statt Auktion

Auch erfahrenen Verkäufern auf der Plattform Ebay geschehen hin und wieder Fehler bei dem Verkauf ihrer Produkte. In diesem Fall hatte der Verkäufer einen Koffer mit einem Neuwert von 300 bis 700 Euro zum Verkauf angeboten. Jedoch nicht als Auktion, sondern zum Sofortkaufpreis von einem Euro. Schon kurz darauf nahm ein Käufer dieses Angebot an und teilte mit, dass er den Vertrag nun abwickeln möchte. Doch das war nicht vom Verkäufern beabsichtigt gewesen. Dieser hatte irrtümlich die Angebotsvarianten vertauscht, da die Buttons für beide Verkaufsarten so angeordnet seien, dass er sie verwechselt habe. Daher teilte er dem Käufer mit, den Kauf annulieren zu wollen.

Der Verkäufer bestand aber auf seinem Kauf und klagte daher. Doch das Amtsgericht München teilt in seinem Urteil vom 19.01.2018 seine Ansicht nicht und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts kam das Geschäft wegen einer Anfechtung des Verkäufers nicht zustande. Ein Anspruch auf den Koffer oder einen Ersatz besteht für den Käufer daher nicht. Auch das nächsthöhere Landgericht München sah keinen Anspruch auf den Koffer als gegeben an.

Angebot und Annahme

Jeder Vertrag kommt durch ein Angebot und eine Annahme zustande. Bei Sofortkauf-Aktionen der Plattform Ebay stellt dies das Angebot des Verkäufers dar, was ein potenzieller Käufer mit der Bestätigung des Buttons annehmen kann. Daher lag nach Ansicht des LG München zwar grundsätzlich auch ein Vertrag vor. Egal, ob der Verkäufer die Angebotsvarianten vertauscht hatte oder nicht. Jedoch wurde der Vertrag durch den Verkäufer erfolgreich angefochten, da ein sog. Erklärungsirrtum vorlag.

Dieser kann vorliegen, wenn die objektive Handlung mit der gewollten Handlung nicht übereinstimmt. Der Händler hatte in diesem Fall aus Versehen die falsche Variante eingestellt und konnte nach Ansicht der Gerichte daher erfolgreich den Vertrag anfechten. Dies wurde nach Ansicht der Gerichte dadurch hervorgerufen, dass die entsprechenden Eingabefelder eng neben- oder übereinander liegen und Ebay häufig die genaue Gestaltung ändert. So sei nach Meinung der Gerichte durchaus eine Verwechslung möglich.

Händler sollten trotzdem auf ihre Angebote achten

Das immer eine Erklärungsirrtum bei einem Fehler bei der Angebotsdarstellung angenommen wird, ist nicht selbstverständlich. Wer auf Verkaufsplattformen wie Ebay Produkte anbietet, sollte daher darauf achten, dass auch die korrekte Wahl des Angebots erfolgt. Wer sich auf einen vermeintlichen Erklärungsirrtum beruft, muss diesen gegebenenfalls auch beweisen können.

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