Löschungsanspruch gegen Google bei negativer Kundenbewertung

Veröffentlicht: 14.02.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 28.02.2018

Eine falsche oder negative Bewertung bei Google kann für Händler eine sehr unangenehme Sache sein. Potenzielle Kunden informieren sich und könnten diese ernst nehmen. Doch ist diese falsch und Google wurde zu einer Überprüfung und Löschung aufgefordert, kann der Geschädigte einen Anspruch auf Löschung gegenüber Google haben. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.

© K. Nakao/shutterstock.com

Ein-Stern-Bewertung ohne Besuch

Der Kläger, ein Gasthausbetreiber, musste bei der Recherche seiner eigenen Online-Präsenz eine negative Entdeckung machen. Bei Google wurde er mit einer Bewertung von einem Stern ohne weiteren Kommentar oder Begründung belegt. Er war jedoch der Meinung, dass der Besucher nie bei ihm war und die Bewertung daher einfach nicht zutreffend ist. Daher forderte er Google zur Löschung auf, doch die Suchmaschine lehnte dies ohne weitere Nachforschung ab. Damit wollte er sich nicht abfinden und klagte vor dem Landgericht Hamburg (LG). Dieses gab ihm nun mit seiner Entscheidung vom 12.01.2018 - Az.: 324 O 63/17 recht. Auch wenn es sich bei einer Sterne-Behauptung um eine Meinungsäußerung handelt, sei nicht klar, ob die Bewertung tatsächlich von einem Gast stammt. Google hätte zumindest auf den Einwand eingehen und diesen nachprüfen müssen. Da dies nicht getan wurde, konnte die abgegebene Meinung nicht bestätigt werden, sodass diese Bewertung nicht mehr angezeigt werden darf.

Meinung: ja; plausibel: nein

Dass es sich bei einer Stern-Bewertung um eine Meinungsäußerung handelt, hat auch das Landgericht Hamburg festgestellt. Diese Art der Bewertung ist keinem Beweis zugänglich, sondern spiegelt lediglich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder. Grundsätzlich können sie daher auch nur gelöscht werden, wenn es sich um Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt. Doch kann nach Ansicht des Gerichts die Meinungsäußerung unzulässig sein, wenn es dafür gar keinen Bezugspunkt gibt. Daher können diese Bewertungen unzulässig sein, wenn gar kein Anhaltspunkt vorhanden ist, dass dieser Nutzer tatsächlich ein Besucher war.

Falls der Händler in solchen Fällen alles Mögliche getan hat, um dies in Erfahrung zu bringen, trifft nach Auffassung des Gerichts nach Aufforderung auch Google die Pflicht, nachzuprüfen, inwieweit tatsächliche Gründe für die Bewertung bestanden oder eben nicht. Da Google dies nicht getan hatte, war nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass die Sterne-Bewertung ohne einen sachlichen Kontext erfolgte.

Andere Gerichte, andere Meinung

Ein erlösendes Urteil für Händler, die eine negative Bewertung erhalten haben, ist es aber nicht. Denn schon das Landgericht Augsburg hatte in einem ähnlichen Urteil zugunsten von Google entschieden. Und dort war bewiesen, dass die Bewertung nicht durch einen Kunden erfolgte. Dort sollte jedoch der Schutz einer Meinungsäußerung überwiegen. Es zeigt aber, dass Händler auch bei einem Schwergewicht wie Google vor Gericht nicht schutzlos sind – zumindest wenn tatsächlich Zweifel vorliegen, ob der Nutzer jemals wirklich Kunde war.

Kommentare  

#3 RA Hechler 2018-03-21 21:32
Das LG Hamburg hat in Sachen Äußerungsrecht wesentlich kompetentere Richter als das LG Augsburg. Auch das LG Berlin, das LG Saarbrücken, das LG Frankfurt a. M. haben wie das LG Hamburg entschieden.
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#2 Max 2018-02-17 12:54
Google löscht seither auch munter, leider
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#1 Andree 2018-02-14 14:38
Naja mal ist das ok dann wieder nicht.
Das ist das lustige "Gesetzeraten".

Viele Richter sind mit der Internetthemati k auch nicht vertraut.
Oder um es mit der Bundesmutti zu sagen:
Das ist alles Neuland....
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