Amazon vor dem BGH: Autocomplete-Funktion darf bleiben

Veröffentlicht: 16.02.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.02.2018

Meistens sind sie ganz hilfreich, die auf Webseiten angebotenen Autocomplete-Funktionen, die bei Eingabe eines bestimmten Suchwortes automatisch Wörter anzeigt, die mit dem Suchbegriff in Kombination stehen. Die automatische Vervollständigung von Suchbegriffen bei Amazon ist rechtlich auch einwandfrei, wie der Gofit-Fall zeigt.

Amazon
© Casimiro PT / Shutterstock.com

BGH verhandelt zu Amazons Autocomplete-Funktion

Amazon wurde in dieser Woche zu zwei Verfahren nach Karlsruhe geladen. Die Bundesrichter hatten am Donnerstag zu klären, ob Amazon die Marken Gofit (Az.: I ZR 201/16) in seiner Autocomplete-Suche richtig verwendet oder mit der Vervollständigungsfunktion Markenrechte verletzt. Außerdem musste sich Amazon dafür verantworten, dass die Suche nach dem Markennamen Ortlieb (Az.: I ZR 138/16) auch Ergebnisse anderer Anbieter anzeigte.

Gofit kann nichts gegen Autocomplete-Funktion tun

Auslöser der Debatte war im Falle der Klage von Gofit, dass bei Eingabe der Suchbegriffe GoFit oder Gofit in die Amazon-Suchmaske und bei Eingabe der Buchstabenfolge Gof oder Gofi über die Autovervollständigen-Funktion ausschließlich Angebote von Wettbewerbern angezeigt wurden. Die „echte“ Gesundheitsmatte von Gofit wird auf Amazon überhaupt nicht angeboten.

 

Screenshot Amazon

Die bei der Eingabe von Gofit angebotenen Suchwortvorschläge lassen die Suchenden glauben, die Suche nach genau diesen echten Gofit-Gesundheitsmatten seien erfolgreich gewesen, so die Argumente von Gofit. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch in diesem Fall keine Bedenken gegen die Autocomplete-Funktion. Wie der Bundesgerichtshof in seiner heutigen Pressemitteilung mitteilte, verletze Amazon die Rechte von Gofit nicht.

Suchalgorithmus: Ortlieb muss in die nächste Runde

Die Firma Ortlieb beklagte nicht die Amazon-Autocomplete-Funktion, sondern vielmehr den Amazon-eigenen Suchalgorithmus. Bei Eingabe des Suchbegriffs "Ortlieb" in die Suchmaske bei Amazon seien in der Ergebnisliste auch Angebote von anderen Herstellern (und Händlern) erschienen. Ortlieb selbst bietet seine Produkte nicht über Amazon an, sondern nur Vertriebspartner.

Eine Entscheidung gab es gestern jedoch noch nicht. Eigentlich ist der Bundesgerichtshof für einen Rechtsstreit die Endstation. Weil die Vorinstanz jedoch wesentliche Punkte noch nicht geklärt hat, geht es für Ortlieb wieder eine Station zurück. Das Oberlandesgericht muss noch herausfinden, ob die Suchenden erkennen können, von welchen Herstellern die in der Amazon-Liste angebotenen Produkte stammen. Nur wenn sie das nicht könnten, wäre das Markenrecht von Ortlieb verletzt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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