Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Februar 2018

Veröffentlicht: 28.02.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.04.2018

Der vergangene Februar war nicht nur der kürzeste, sondern auch der frostigste Monat des Jahres. Für Spannung sorgten dennoch jede Menge Gerichtsurteile, unter anderem der Bundesgerichtshof mit Bewertungsplattformen oder Amazons Autocomplete-Funktion. Wer gerade erst die Ski in die Ecke gestellt hat, kann sich in unserem Rückblick auf den neuesten Stand bringen.

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BGH setzt ein Signal gegen kommerzielle Bewertungsplattformen 

Auch wenn es in der Praxis schwerfällt: Die Abgabe von negativen Bewertungen ist grundsätzlich erlaubt und Betroffene müssen sich negative Bewertungen gefallen lassen. Besonders die Ärztinnen und Ärzte fürchten um ihren guten Ruf und kämpfen seit Jahren gegen unberechtigte oder falsche Bewertungen im Netz. Der BGH setzte nun ein weiteres Signal – gegen kommerzialisierte Bewertungsportale. Ärzte müssen sich nicht auf einer kommerziellen Webseite vermarkten lassen und dürfen die Löschung ihrer Daten und ihres Profils verlangen.

Amazon vor dem BGH: Autocomplete-Funktion darf bleiben

Für Amazon ist es mal wieder ein holpriger Start ins neue Jahr gewesen. Nachdem das höchste österreichische Gericht die AGB von Amazon einkassiert und für unzulässig erklärt hat, musste sich Amazon auch zur Verhandlung vor dem BGH einfinden. Die Plattform konnte die Richter jedoch nur teilweise von seinen Argumenten überzeugen. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch keine Bedenken gegen die Autocomplete-Funktion, die eine Marke vorschlug, die Amazon gar nicht im Sortiment führte.

Hurra! Händler dürfen sich über abgeschaffte Bilderrichtlinie freuen

Und täglich grüßt das Murmeltier...? In regelmäßigen Abständen gibt Ebay Updates und Änderungen für alle Ebay-Händler bekannt. Doch nach einer langen Durststrecke mit negativen Veränderungen sollten Händler nun gute Nachrichten erhalten: Ebay gibt mit seinem Frühjahrs-Update das Aus der umstrittenen Bilderrichtlinien bekannt. 

Ebay, so heißt es in der Unternehmensmeldung, wird die „Lizenz zur Nutzung der Bilder und sonstigen Produktdaten von Händlern nicht in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einbinden“. Kurz gesagt: Die äußerst umstrittene Bilderrichtlinie, deren Umsetzung für den 1. Mai 2018 angesetzt war und bereits zum Frühjahrs-Update 2017 angekündigt wurde, wird nicht kommen. Das ist einer der wohl größten Neuerungen, die Ebay in seinem aktuellen Frühjahrs-Update ankündigte.

Zu lange AGB? Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt PayPal ab

Die Nachricht, dass Ebay in Zukunft nicht mehr mit PayPal als primärem Payment-Partner arbeiten wird, ist noch gar nicht so richtig verdaut – schon sieht sich die Bezahloption direkt mit einer weiteren Negativmeldung konfrontiert. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) hat PayPal aufgrund vermeintlich zu langer AGB abgemahnt. Der vzbz ist der Meinung, dass die verhältnismäßig langen AGB gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen würden. Das Unternehmen hat nun Zeit, bis zum Ende des Monats zu reagieren.

Facebook hält sich (mal wieder) nicht an deutschen Datenschutz 

Neben PayPal knöpfte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) auch Facebook vor. Kein Wunder, fiel Facebook noch nie durch einen übertriebenen Datenschutz auf. Die Richter des Landgerichts Berlin sahen es ähnlich und verurteilten Facebook wegen erneuter Verstöße. Außerdem wurde der Klarnamen-Zwang sowie die werbliche Nutzung der Account-Daten verboten. Die Einwilligungen zur Datennutzung, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer für kommerzielle Zwecke nutzen dürfe, sind unzulässig. Zum anderen verstoßen die Voreinstellungen auf dem sozialen Netzwerk gegen geltendes deutsches Verbraucher- bzw. Datenschutzrecht.

Löschungsanspruch gegen Google bei negativer Kundenbewertung

Eine negative Kundenbewertung ist für jeden eine unangenehme Angelegenheit – vor allem, wenn sie bei Google zu finden ist, denn die Suchmaschine wird von Millionen Nutzern als erster Anlaufpunkt bei der Informationsbeschaffung genutzt. Dass Händler nicht vollkommen schutzlos sind, zeigt nun das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung und verpflichtet Google tatsächlich zu der Löschung einer negativen Bewertung. Grundsätzlich können sie daher auch nur gelöscht werden, wenn es sich um Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt. Es können Bewertungen unzulässig sein, wenn gar kein Anhaltspunkt vorhanden ist, dass der Verfasser der Bewertung tatsächlich ein Kunde oder Besucher war.

 

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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