Eine Einwilligung für alle Kanäle?: BGH vereinfacht Regeln bei der Werbung

Veröffentlicht: 09.03.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 09.03.2018

Urteile des Bundesgerichtshofes sind in der Mehrzahl der Fälle für Online-Händler keine gute Nachricht. Insbesondere wenn es um Werbemöglichkeiten geht. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. Denn nach einer aktuellen Entscheidung kann eine Einwilligung eines Kunden gleich für mehrere Kommunikationskänale genutzt werden, ohne dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Eine gute Nachricht für geplante Werbemaßnahmen.

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Ein Opt-In für alles reicht dem BGH

Zu dieser Entscheidung führte ein Rechtsstreit der zwischen der Telekom und der Verbraucherzentrale geführt wurde. Der Telefonriese hatte in einer Einwilligungsklausel die Formulierung “Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden” genutzt. Darin sah die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und hatte sich durch mehrere Gerichte geklagt um am Ende beim Bundesgerichtshof (BGH) zu enden. Doch diesen entschied in seiner Entscheidung vom 01.02.2018 - Az. : III ZR 196/17 zugunsten der Telekom. Es sieht es als zulässig an, den Empfänger auch durch ein Opt-In in mehrere unterschiedliche Werbekanäle einwilligen zu lassen und wies die Klage des Verbraucherschutzverbandes damit ab. Das Gericht stellt in diesem Fall klar, dass auch unter den Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal nicht erforderlich ist.

Ausdrückliche Einwilligung erforderlich

Der Bundesgerichthof stellt aber auch wieder einmal deutlich klar, dass, egal welche Werbung es sein soll, eine ausdrückliche Einwilligung stets erforderlich ist. Diese muss ohne jeden Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Praktisch bedeutet dies, dass der Empfänger informiert werden muss, dass er überhaupt einwilligt und worauf sich diese Einwilligung tatsächlich bezieht. Nur damit kann die betroffene Person wirksam akzeptieren, dass die personenbezogenen Daten, die sie betreffen auch verarbeitet werden. Ein Fakt der sich auch unter der DSGVO nicht ändern wird.

“Individuelle Kundenberatung” ist tatsächlich hinreichend bestimmt

Entgegen der sonst so hohen Bestimmungen, wenn es um die hinreichende Bestimmtheit der Informationen geht, lässt der Bundesgerichtshof auch den Hinweis auf individuelle Kundenberatung in dem Text der Einwilligung genügen, obwohl dieser per se weder Waren- oder Dienstleistungsbereich konkret benennt. Nach Ansicht des Gerichts reicht hierbei die Zuordnung zu dem gesamten Vertrag, so dass jedem Leser selbst klar wird, welche Beratung damit gemeint ist. Damit senkt das Gericht massiv die Voraussetzungen für die hinreichende Bestimmung in der Einwilligung.

Trotzdem sollte Double-Opt-In genutzt werden

Auch wenn viele Händler nun schon eine Checkbox mit einer Sammelerklärung vor sich sehen, sollte bei der Versendung von Werbung, insbesondere mittels E-Mails, nicht auf das Double-Opt-In Verfahren verzichtet werden. Durch den Aktivierungslink in der Bestätigungsmail vor Aufnahme in den Verteiler kann so der notwendige Nachweis erbracht werden, dass der Empfänger tatsächlich seine Einwilligung abgegeben hat. So kann man sich Ärgernisse mit Abmahnern, Verbraucherschutzverbänden oder Behörden sparen.

Kommentare  

#2 Redaktion 2018-03-15 10:51
Hallo Toni,
danke für deine Nachfrage. Zu der Thematik "Direktwerbung" hat sich der BGH nicht geäußert. D.h. es gilt bei dieser, dass diese unter den engen Voraussetzungen ohne Einwilligung möglich ist. Falls du dich weiter belesen willst, haben wir dazu auch ein Hinweisblatt: haendlerbund.de/.../....

Viele Grüße
die Redaktion
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#1 Toni 2018-03-14 14:54
Die zweite, ebenfalls erlaubte Option beim Newsletter-Vers and an die Bestandskunden (ohne Double-Opt-In) bleibt aber weiterhin bestehen, oder?
Vielen Dank!
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