Accountinhaber oder tatsächlicher Verkäufer - Wer zahlt Steuern bei Ebay?

Veröffentlicht: 06.04.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.04.2018

Während sich ausländische – meist asiatische - Händler um die deutschen Steuerpflichten drücken können, sieht das Finanzamt bei den eigenen Landleuten stets ganz genau hin. Wer im großen Umfang etwas verkauft, ist hierfür als Gewerbetreibender auch steuerpflichtig. Nur, wer genau die Steuern nun zahlen muss, wenn ein Ebay-Account von mehreren Personen genutzt wird, muss mühsam für den Einzelfall geklärt werden. Ebay Logo

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Ebay-Accounts von mehreren mitbenutzt – Wer wird eigentlich Vertragspartner?

Ebay-Accounts werden nicht selten von mehreren Familienmitgliedern verwendet. Auch in Firmen kann es vorkommen, dass Vorgesetzte und/oder mehrere Mitarbeiter gleichzeitig Zugang zu einem Account haben. Solange alles glatt läuft... Erst wenn es zu Streitigkeiten kommt, taucht die Frage auf, wer eigentlich Vertragspartner geworden ist und gegebenenfalls die Steuern für die getätigten Umsätze zahlen muss.

Wer auf Internet-Plattformen wie Ebay Käufe oder Verkäufe tätigt, muss sich auf die hinterlegten Daten verlassen können. Im Zweifel oder bei mangelnder Erkennbarkeit der abweichenden Identität ist daher Vertragspartner derjenige, der den Account eröffnet hat (vgl. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09).

Ausnahmen soll es nur bei der sog. „Barzahlung bei Abholung“ geben, wo Vertragspartner derjenige ist, der bei der Abwicklung des Kaufs bezahlt und den Kaufgegenstand mitnimmt bzw. die Zahlung entgegennimmt und die Ware herausgibt (vgl. Landgericht Dessau-Rosslau, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 4 O 590/12).

Steuerliche Zurechnung von Verkäufen über Ebay 

Hier stimmt auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem jüngst veröffentlichen Urteil zu: Bei Ebay-Auktionen sei entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle. Werde für die Auktion ausschließlich der anonyme Nutzername verwendet, sei auch derjenige Vertragspartner, der das Nutzerkonto eröffnet hat (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2017, Az.: 1 K 2431/17). Der Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.

Ähnliche Fragen ergeben sich schließlich auch bei der steuerlichen Zuordnung. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Umsätze aus Verkäufen über Ebay der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Ist diese Person ein Unternehmer, muss er hierfür auch seinen gewerblichen Steuerpflichten nachkommen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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