Werbeverträge im Internet: Auftraggeber trägt Risiko für Werbeerfolg

Veröffentlicht: 19.04.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.04.2018

„Lassen Sie sich bei der Anzeigenschaltung von einer professionellen und erfahrenen Marketing-Agentur unterstützen.“ Mit solchen oder ähnlichen Slogans bieten Agenturen im Internet bereitwillig ihre Hilfestellung beim Marketing an. Aber wenn es an die vertragliche Feinabstimmung mit solch einer Agentur geht, sollte man etwas genauer hinsehen.

Werbevetrag
© everything possible / Shutterstock.com

Werbevertrag beinhaltet nur das Schalten der Anzeige

Ein Vertrag, der die Einstellung einer Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain beinhaltet, ist rechtlich gesehen ein sog. Werkvertrag. Ziel eines solchen Vertrags ist es, dass die Werbeanzeige dem potenziellen Kundenkreis im vereinbarten Zeitraum und am vereinbarten Ort angezeigt wird. Aufgabe der Agentur ist also zunächst einmal nur, dass die Werbung während der vereinbarten Zeit überhaupt ausgespielt wird.

Übertragen auf das Schalten von Werbeanzeigen im Internet bedeutet das, dass die Agentur die vom Auftraggeber genehmigte Werbeanzeige unter der im Vertrag angegebenen Domain während der Vertragslaufzeit einzustellen hat (BGH, Urteil vom 22.03.2018, Az.: VII ZR 71/17). Nicht mehr und nicht weniger...

Agentur übernimmt keine Garantie für bestimmten Erfolg 

Zudem kommt der Bundesgerichtshof in dem aktuellen Urteil noch auf einen weiteren wichtigen Aspekt zu sprechen. Jede Werbemaßnahme soll natürlich einen bestimmten Erfolg erzielen. Entbrennt jedoch ein Streit darüber, wer für die ausbleibenden Erfolge verantwortlich ist, gilt laut dem Urteil Folgendes: Bei einem Werbevertrag trägt der Auftraggeber das Risiko, ob mit der Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung überhaupt erzielt werden kann oder tatsächlich eintritt. 

Abweichende ausdrückliche Vereinbarungen zwischen Agentur und Auftraggeber sind natürlich jederzeit möglich. Ohne konkrete Festlegungen bleibt es jedoch beim Risiko des Auftraggebers. Hier ist also beim Abschluss eines Werbevertrages genau abzuklären, wie weit die Arbeit der Agentur gehen soll.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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