Testkäufer im Internet dürfen sich nicht unredlich verhalten

Veröffentlicht: 30.04.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.04.2018

Warum gibt es besonders im Online-Handel so viele Abmahnungen? Weil sich jeder Online-Shop als virtuelles Schaufenster präsentiert und von jedem Winkel der Welt – mit all seinen großen und kleinen Fehlern – aufrufbar ist. Ein gefundenes Fressen für Abmahner, die sich wenig Mühe beim Suchen und Finden von Verstößen geben müssen. Doch nicht alle Verstöße sind leicht auffindbar, etwa die Kennzeichnung des Produktes selbst (z. B. Textilkennzeichnung) oder bestimmte vorgeschriebene Zustellverfahren (z. B. im Jugendschutz). Doch wie bei den Abmahnern gibt es auch bei Testkäufern schwarze Schafe. 

Detektiv
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Testkäufe sind legal...

Zunächst einmal spricht nichts gegen Testkäufer an sich. Abmahner dürfen sich zulässigerweise an einen Dritten (z. B. anwaltlicher Vertreter) wenden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1965), um einem Händler einen Verstoß nachweisen zu können. Ergo: (Geheime) Testkäufe sind ein unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern. Der abmahnende Händler hat sogar noch einen Anspruch darauf, dass ihm vom Abgemahnten die Kosten erstattet werden, die ihm durch den Testkauf entstanden sind (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.03.2014, Az.: 4 W 23/14). 

... aber dürfen nicht missbräuchlich sein 

Testkäufe sind nicht mehr legal, wenn z.B. hinreichende Anhaltspunkte für einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß fehlen und der Mitbewerber durch den Testkauf hereingelegt werden soll. Unzulässig sind Testkäufe außerdem, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992, Az.: X ZR 41/90). Ein Testkauf kann ebenfalls dann unzulässig sein, wenn sich der Testkäufer nicht wie ein „normaler“ Kunde verhält und so den Betriebsablauf des „Testverkäufers“ stört (BGH, Urteil vom 25.04.1991, Az.: I ZR 283/89). 

Viele Verstöße, die in einer Abmahnung gerügt werden, dienen dem Verbraucherschutz. So ist die unzulässige Werbung mit „versichertem Versand“ beispielsweise eine verbraucherschützende Angelegenheit. Soll also das irreführende oder unzulässige Handeln gegenüber Verbrauchern beanstandet werden, muss der Testkäufer dabei für den Händler erkennbar als Verbraucher auftreten. Testkäufer, die gewerblich in einem B2B-Shop bestellen und später ihre Verbraucherrechte durchsetzen wollen, erhalten die rote Karte vom BGH. Weder können sich die Testkäufer (und Abmahner) in einer Abmahnung auf Verstöße gegen Verbraucherrechte berufen, noch Vertragsstrafen verlangen (vgl. Urteil vom 11.05.2017, Az.: I ZR 60/16).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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