Rechtsradar: Vertriebsbeschränkungen, Zeugen Jehovas, Google-Rekordstrafe

Veröffentlicht: 20.07.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 20.07.2018

Die schönen Sommertage lockten nach Feierabend eher nach draußen als vor den Computer, um die Urteile in der Woche zu studieren. Händler, die dies nun nachholen wollen, können dies in unserem wöchentlichen Rechtsrückblick tun.

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OLG Frankfurt billigt Verbot des Vertriebs von Luxusartikeln auf Amazon

Markenhersteller kämpfen unter anderem damit, für ihre Waren stets ein Luxusimage aufrechtzuerhalten. Dafür dürfen sie auch autorisierten Händlern der Verkauf auf der Online-Marktplatz Amazon verbieten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 31.07.2014, Az. 2-3O 542/10) nun darlegt. Grund dafür sei, dass nur durch die Beschränkung einzelner Vertriebssysteme, dass Luxusimage tatsächlich sichergestellt werden kann. Schon der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte Ende 2017 entschieden, dass Vertriebsbeschränkungen generell zulässig sind.

Zeugen Jehovas müssen Datenschutz einhalten

Die Zeugen Jehovas erheben während ihrer Verkündigungstätigkeit an der Tür zu Erinnerungszwecken Daten wie Namen, Adresse sowie Informationen über religiöse Anschauungen und Familienverhältnisse. Da es sich hierbei jedoch um personenbezogene Daten handelt, müssen sie hierbei auch die Datenschutzvorgaben einhalten, wie nun der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17) entschieden hat. Danach müsste vor der Erhebung stets eine entsprechende Information und Einwilligung darin vorliegen. Da durch die Datenschutzgrundverordnung der Datenschutz nun harmonisiert wurde, gilt dies auch in Deutschland.

BGH: Angehörige erben digitalen Nachlass

Der Verlust eines geliebten Menschen ist für Angehörigen immer eine schwierige Zeit. Insbesondere die Erbfrage ist oft unklar. Zumindest für den digitalen Nachlass (Nutzerkonten, Datenherausgabe oder Verträge) des Verstorbenen hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 12.07., Az. III ZR 183/17) entschieden, dass dieser den normalen gesetzlichen Vorgaben der Gesamtrechtsnachfolge folgt. Angehörige dürfen daher den Zugang vom Nutzerkonto von Händlern fordern. Händler müssen Erben diesen Zugang ermöglichen, sollten sich aber vorher jedoch unbedingt einen entsprechenden Erbschein vorlegen lassen. Dieser stellt sicher, dass es sich tatsächlich um einen rechtmäßigen Erben handelt.

Google erhält Rekordstrafe in Höhe von 4,3 Milliarden Euro

Erst letztes Jahr wurde gegen Google für den Missbrauch von Marktmacht eine Strafe über 2,4 Milliarden Euro durch die EU-Kommission verhängt. Nun wurde Google erneut abgestraft und dieses Mal überstieg die Summe die 4 Milliarden Euro Marke. Grund dafür seien nach Ansicht der Kommission drei rechtswidrige Arten der Einschränkung für Hersteller von Android-Geräten. Dazu zählen:

  • Zwang zur Voreinstellung des Google-Browsers Chrome sowie dessen Suchmaschine als Standard.
  • Finanzielle Vergütungen für Anbieter von Mobilfunknetzen, die ausschließlich Google-Dienste vorinstallieren.
  • „Anti-Fragmentierungs-Vereinbarung“, die verhindert, dass Geräte mit anderen Betriebssystemen verkauft werden.

Um die Vergehen abzustellen, hat die EU-Kommission Google 90 Tage Zeit eingeräumt. Ansonsten könnten weitere Strafen folgen. Google selbst will die Entscheidung nicht akzeptieren und kündigte an, Einspruch dagegen einzulegen.

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