BGH verbietet Eventim die Servicegebühr für Online-Tickets

Veröffentlicht: 24.08.2018 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 24.08.2018

Mit seiner Kostenstruktur war der Tickethändler Eventim in der Vergangenheit bei Verbrauchern und Verbraucherschützern immer wieder angeeckt. Nun hat der Bundesgerichtshof Stellung zu dieser Praxis bezogen.

Mann, der ein Ticket auf einem Konzert hält
© red mango / Shutterstock.com

Tickets zum Selbstausdrucken sind im Online-Handel längst Standard: Ob Gutscheine oder Eintrittskarten – in der Praxis zeigt sich das Handling um den Kauf und die Nutzung solcher Online-Tickets als überaus praktisch. Auch der Tickethändler Eventim bietet diesen Service (neben dem Post-Versand) als zusätzliche Option an.

Doch Kunden und Verbraucherschützer zeigten sich mit Blick auf die Kostenstruktur, die Eventim verfolgte, nicht immer glücklich. Der Grund: Eventim erhob eine pauschale Gebühr für jene Tickets, die den Käufern auf digitalem Wege zur Verfügung gestellt wurden und dann selbst ausgedruckt werden konnten. Mit 2,50 Euro schlug diese „Servicegebühr“ zu Buche.

Bundesgerichtshof kippt Servicegebühr

Der BGH hat diese pauschale Servicegebühr für Online-Tickets nun in einem Urteil gekippt (Az. III ZR 192/17) und sich damit in letzter Instanz der Meinung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angeschlossen. „Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen“, zitiert Reuters den Vorstand der Verbraucherzentralen, Wolfgang Schuldzinski. Zugleich fordert er von Eventim, die bereits erhobenen Servicegebühren von selbst an die Kunden zurückzuerstatten.

Für Eventim ist der jüngste Rückschlag in einer Reihe von Prozessen: Zuvor hatte bereits das Landgericht Bremen im August 2016 (Az.: 1 O 969/15) sowie das Oberlandesgericht Bremen im Juni 2017 (Az.: 5 U 16/16) ebenfalls gegen die Erhebung der Servicegebühr geurteilt.

Eventim will verringerte Servicegebühr prüfen

Zugleich kippte der BGH auch den „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“, für den Eventim 29,90 Euro berechnet und der beim Vorverkauf für die Welttournee der Rockband AC/DC im Jahr 2015 zur Anwendung kam. Damals wurden die Karten trotz des versprochenen Premiumversand allerdings mit ungesicherter Briefpost verschickt.

„Wir nehmen das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Kenntnis und werden dieses umsetzen. Sobald uns die ausführliche Begründung für den Entscheid vorliegt, werden wir die erforderlichen Anpassungen bei Ticketdirect vornehmen. Bis dahin werden wir das Angebot weiter zur Verfügung stellen, ohne print@home-Gebühren zu erheben“, sagte Eventim-Sprecher Christian Steinhof laut dem Branchenportal Golem.

Darüber hinaus wolle Eventim prüfen, ob man die Online-Tickets und die damit verbundene „print@home“-Gebühr in Zukunft in verringerter Höhe beibehalten könne, schreibt Reuters weiter. Allerdings wurde von den gerichten stets, dass der Ticketverkäufer die verlangten Kosten nicht mit einer konkreten Mehrarbeit bzw. einem konkreten Arbeitsaufwand begründen könne. Nach Bekanntwerden des Urteils rutschte die Aktie von Eventim um zeitweise bis zu zehn Prozent ab.

Über die Autorin

Tina Plewinski
Tina Plewinski Expertin für: Amazon

Bereits Anfang 2013 verschlug es Tina eher zufällig in die Redaktion von OnlinehändlerNews und damit auch in die Welt des Online-Handels. Ein besonderes Faible hat sie nicht nur für Kaffee und Literatur, sondern auch für Amazon – egal ob neue Services, spannende Technologien oder kuriose Patente: Alles, was mit dem US-Riesen zu tun hat, lässt ihr Herz höherschlagen. Nicht umsonst zeigt sie sich als Redakteurin vom Dienst für den Amazon Watchblog verantwortlich.

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