Matratzentest: OLG Köln zur Werbung mit Testergebnissen

Veröffentlicht: 12.09.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.09.2018

Ein Matratzenhändler bewarb seine Produkte mit Testergebnissen der Stiftung Warentest. Das Problem daran war, dass er mehrere Produkte bewarb, die Stiftung Warentest aber nur ein Konkretes getestet hatte. Das empfand ein Mitbewerber als irreführend. Zu Recht urteilte nun das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 13.04.2018 - Az.: 6 U 166/17).

Matratze wird per Hand getestet
© Geo-grafika / shutterstock

Irreführende Werbung

Die Stiftung Warentest bewertete ein Produkt des Beklagten mit „Gut”. Dabei handelte es sich eine Matratze mit dem Härtegrad H3 und der Größe 90 mal 200 cm. Der Unternehmer warb, wie dem Urteil zu entnehmen ist, mit folgenden Aussagen:

„C® Anti-Kartell-Matratze – Testsieger Stiftung Warentest (H3 mittelfest, 180×200 cm, 2in1 Liegehärten H 3&H4, Bezug”

„C® Anti-Kartell-Matratze – Testsieger Stiftung Warentest (H2 – weich, 100×200 cm)”

Das wertete das OLG Köln als irreführende Werbung. Der Verbraucher wird durch die Angaben darüber getäuscht, welche Matratzen von der Stiftung Warentest unter die Lupe genommen wurden.

Rechtlicher Grundgedanke

Grundlage für die erfolgreiche Abmahnung ist § 5 UWG. Demnach darf der Verbraucher nicht durch Werbung in die Irre geführt werden. Die Norm dient dem Schutz des Verbrauchers vor geschäftlichen Handlungen, die er ohne die Werbung nie getätigt hätte. Die Werbung mit Testergebnissen kann die Kaufentscheidung des Verbrauchers stark beeinflussen: Laut Statista sind Gütesiegel für mehr als 50 % der Verbraucher ein wichtiger Indikator für die Kaufentscheidung.

Wirbt man als Händler falsch mit Gütesiegeln und Testergebnissen, unterwirft man sich also dem Verdacht der irreführenden Werbung und riskiert eine Abmahnung.

Wie man richtig mit Testergebnissen wirbt

Damit die Werbung mit Testergebnissen nicht irreführend ist, müssen Händler besonders auf den Inhalt des Tests achten. An dem Wortlaut des Testergebnisses sollte grundsätzlich nichts geändert werden. Als „Testsieger” dürfen Produkte nur dann bezeichnet werden, wenn sie nach einem Test diesen Titel erhalten haben. Nur weil etwas die Note „1” erhält, ist es nämlich nicht automatisch Testsieger. Es kann vielmehr in einer Reihe mit anderen als „sehr gut” bewerteten Produkten stehen.

Was wurde getestet?

Als Händler sollte immer darauf achten werden, was genau getestet wurde. Wurde nur ein Einzelmerkmal des Produktes getestet, darf auch nur dieses Einzelmerkmal mit dem Testergebnis beworben werden. Wird zum Beispiel der Geschmack eines Burgers getestet, und eben nicht die Qualität der Zutaten und Zubereitung, muss genau das aus der Werbung hervorgehen.

Wie das Urteil nun gezeigt hat, muss auch bei der Konkretisierung des Produktes aufgepasst werden: Bekommt eine Matratze mit einer Breite von 90 cm das Gütesiegel „sehr gut”, so darf eine andere 100 cm breite ungetestete Matratze nicht damit beworben werden, auch wenn sie ansonsten die gleichen Merkmale aufweist.

Auf unserem Hinweisblatt sind noch einmal alle wesentlichen Punkte zur Werbung mit Testergebnissen zusammengefasst.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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