Klage gegen YouTube: Wer haftet bei Urheberrechtsverstößen?

Veröffentlicht: 17.09.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
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YouTube zählt mit mehr als einer Milliarde Nutzer zu den erfolgreichsten Plattformen in der Internetlandschaft. Täglich laden Nutzer die unterschiedlichsten Videos hoch. Zwischen Katzen-Clips und Beauty-Tips findet sich aber auch so manches Video, welches in die Rechte von Urhebern eingreift. Ob YouTube für die Verstöße seiner Nutzer Schadensersatz leisten muss, klärt nun der EuGH.

10-jähriger Rechtsstreit eines Produzenten

In diesem Fall klagt der Hamburger Musiker und Produzent Frank Peterson seit zehn Jahren gegen Google Inc. und YouTube LLC. Der Produzent behauptet, er habe mit der Künstlerin Sarah Brithman einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen. Als auf YouTube Live-Mitschnitte ihrer Tour auftauchten, sah Peterson sich in seinen Rechten verletzt. Er klagte daraufhin auf Unterlassung und wollte die Schadensersatzpflicht der Unternehmen feststellen lassen.

OLG Hamburg verneint Schadensersatzanspruch

Nachdem das Landgericht Hamburg der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben hat, gingen die Beklagten in Berufung vor dem OLG Hamburg. Dieses stellte fest, dass ein Anspruch auf Unterlassung zwar besteht; Schadensersatz muss allerdings weder von Google, noch von YouTube geleistet werden (OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 175/10). Nun liegt der Fall beim BGH. Laut RP. online hat dieser sich mit der Frage zur Haftung an den EuGH gewandt. Allerdings wird der 10-jährige Rechtsstreit nicht so schnell zum Ende kommen: Meist dauert es ein bis zwei Jahre, bis der EuGH den Rechtsstreit wieder an die nationalen Gerichte zurück gibt.

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen

Wer sich in seinen Rechten als Urheber verletzt sieht, hat nach § 97 Urheberrechtsgesetz Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Beim Unterlassungsanspruch gilt das Prinzip der Störerhaftung: Derjenige, der ein Recht verletzt, haftet verschuldensunabhängig. Für diesen Fall bedeutet das, dass YouTube und Google dazu verpflichtet sind, die Videos zu löschen und im besten Fall neue Uploads zu verhindern. Ihre Haftung auf Unterlassung begründet sich allein aus der Tatsache, dass sie die Plattform zur Verfügung stellen.

Für den Anspruch auf Schadensersatz ist allerdings eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Urheberrechts notwendig. Das OLG Hamburg hat hier eine Tätereigenschaft der Unternehmen verneint. Zum einen würden die Inhalte nicht von den Beklagten selbst hochgeladen, zum anderen bewirke die Plattform auch nicht durch bewusstes gemeinschaftliches Handeln mit den Nutzern zusammen die Rechtsverletzung.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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