Rechtsradar: Abmahnung für DSGVO-Verstöße, Haftung für unautorisierte Überweisung, Marke Ballermann

Veröffentlicht: 28.09.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 28.09.2018

Eine Entscheidung mit Signalwirkung: Laut Urteil des Landgerichts Würzburg können Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. In diesem Fall hatte eine Rechtsanwältin unter anderem gegen Informationspflichten verstoßen. Außerdem: Eine Bank muss ihrem Kunden für unautorisierte Überweisungen haften und „Ballermann“ bleibt eine eingetragene Marke.

DSGVO
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DSGVO: Verstöße sind laut LG Würzburg abmahnbar

Selbst eigentlich fachkundigen Personen gelingt manchmal der richtige Umgang mit der DSGVO nicht. Das Landgericht Würzburg beschäftigte sich mit einem Fall, in dem einer Rechtsanwältin mehrere Verstöße gegen die Verordnung vorgeworfen wurden, unter anderem weil einige Informationen in ihrer Datenschutzerklärung fehlten. Interessant ist das Urteil, das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erging, vor allem wegen einer Aussage: Das Gericht ist nämlich der Auffassung, dass die Nichteinhaltung von Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Damit trifft das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema. Gleichzeitig bedeutet die Entscheidung nicht, dass es auch bei dieser Auffassung bleiben wird. Inwiefern DSGVO-Verstöße zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen können, ist bisher auch in Fachkreisen umstritten. Sollten Händlern solche zugehen, müssen sie vorerst auf jeden Fall ernstgenommen werden.

Bank muss haften: Betrüger ergaunern 28.000 Euro

Das Landgericht Kiel musste sich mit den Ansprüchen eines Geschäftskontoinhabers gegenüber seiner Bank auseinandersetzen. Betrüger hatten sich mutmaßlich eine Ersatz-SIM-Karte beschafft und waren so in der Lage, Textnachrichten der Bank mit TANs für Überweisungen abzufangen, die sie selbst über das Konto des Einzelkaufmanns veranlasst hatten. Als die Überweisungen im Gesamtwert von über 28.000 Euro auffielen, konnte die Bank keine Anweisung über die Rückzahlung mehr veranlassen. Der Kontoinhaber verklagte darauf seine Bank auf Erstattung des Geldbetrags vor dem Landgericht Kiel – und hatte Erfolg.

Laut Gesetz muss der Zahlungsdiensteanbieter für die Versendung von „personalisierten Sicherheitsmerkmalen“ haften. Das Anbieten von gewerblichen Zahlungsdiensten über das Internet sei untrennbar mit einem gewissen Verlustrisiko verbunden, so die Richter. Trotz allem treffen auch den Kontoinhaber gewisse Sicherungspflichten.

Urteil zu „Ballermann“: Die Marke bleibt

Bereits 1995 ließ ein deutsches Ehepaar die Marke „Ballermann 6“ eintragen, weitere „Ballermann“-Marken folgten im Laufe der Zeit. Bereits über 400 Prozesse wegen Lizenzgebühren hat der Rechteinhaber André Engelhardt nach eigenen Aussagen geführt. Nun landete Ballermann vor dem Oberlandesgericht München (wir berichteten), die Verhandlung wurde aber vertagt. Die Richter mussten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Begriff mittlerweile so in den deutschen Sprachgebrauch integriert ist, dass es sich dabei um eine Beschreibung handelt. Für solche „Gattungsbegriffe“ ist eine Marken-Eintragung nicht möglich, auch auf eine bestehende Marke kann sich der Inhaber nicht mehr berufen. Außerdem können Wettbewerber einen Anspruch auf Löschung der Marke aus dem Register haben.

Nachdem man in der mündlichen Verhandlung Anfang September auch ein anderes Ergebnis für möglich gehalten hatte, steht mit dem rechtskräftigen Urteil jetzt fest, dass „Ballermann“ auch weiterhin eine geschützte Marke ist und die Inhaber weiter Lizenzgebühren für die Verwendung fordern dürfen. Wofür der Markenschutz gilt, kann über das Deutsche Patent- und Markenamt recherchiert werden.

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