Individuelle Produkte: Kein Ausschluss des Widerrufrechts bei Werkverträgen

Veröffentlicht: 10.10.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 10.10.2018

Mit dem Bestehen des Widerrufsrecht bei einem Vertrag über nicht vorgefertigte Ware setze sich kürzlich der BGH auseinander. Ein Kunde hatte im Fernabsatz einen Vertrag über einen Treppenlift geschlossen und wollte sich später davon lösen.

Treppenlift an Treppe
© Robert Kneschke / Shutterstock.com

Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht besteht für eine Reihe von bestimmten Verträgen nicht – so etwa auch, wenn es um die Lieferung von Waren geht, die individuell angefertigt sind. Ob Verbraucher einen Vertrag widerrufen können, hängt aber nicht nur vom Gegenstand des Vertrags ab, sondern auch von der Vertragsart: Nicht immer muss es sich um einen Kaufvertrag handeln, auch Werk- oder Werklieferverträge können vorliegen und die Rechtslage prägen.

Das zeigt ein Urteil des BGH (AZ.: VII ZR 243/17). Im vorliegenden Fall hat ein Verbraucher einen Vertrag über die Bestellung eines Treppenlifts zum Preis von 40.600 Euro geschlossen, die Lieferung und Montage sollte durch den Fachhändler erfolgen. Dieser machte seinen Kunden darauf aufmerksam, dass entsprechende bauseitige Voraussetzungen durch den Käufer selbst geschaffen werden sollten und es sich bei den einzelnen Teilen des Lifts um Maßanfertigungen handle, die an die jeweilige Einbausituation angepasst werden müssen. Nach Zahlung eines Vorschusses von über 10.000 Euro und darauf folgenden Unstimmigkeiten über die Planungsunterlagen des Verkäufers erklärte der Käufer zunächst den Rücktritt und etwa vier Monate nach Vertragsschluss den Widerruf. Allerdings waren sich die Parteien nicht einig, ob ein Widerrufsrecht tatsächlich auch besteht.

Verbraucherschutz gebietet enge Maßstäbe

Laut Gesetz besteht ein Widerrufsrecht nicht, wenn es sich um einen Vertrag zur Lieferung von Waren handelt, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder aber diese Waren eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind – zusammengefasst also, wenn es sich um individuell hergestellte Waren handelt. Da es sich um eine verbraucherschützende Vorschrift handelt, muss sie fallbezogen entsprechend verbraucherfreundlich ausgelegt werden.

In der Praxis ist die Differenzierung hier manches Mal auch für Profis nicht einfach, oft kommt es auf den Einzelfall an, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Wenn es um ein Produkt geht, das nach Kundenwunsch aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengesetzt wird, und der Händler die Ware mit verhältnismäßig geringem Aufwand in ihre wiederverwertbaren Bestandteile zerlegen kann, kann ihm auch die Rücknahme zugemutet werden – so zum Beispiel bei Computern, die nach Kundenwunsch aus einzelnen Bauteilen aufgebaut werden.

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht dann, wenn es durch die Rücknahme für den Händler zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kommt. Diese Nachteile müssen außerdem spezifisch mit der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers begründet sein.

Widerruf war auch nach Monaten noch möglich

Im Fall des Treppenlifts kam die entsprechende gesetzliche Regelung über den Ausschluss des Widerrufsrechts allerdings gar nicht zum Tragen. Es handelte sich nach Auffassung der Richter um einen Werkvertrag, der Händler hatte sich also verpflichtet, eine Sache herzustellen. Für diese Vertragsart kann das Widerrufsrecht nicht auf diese Weise ausgeschlossen werden. 

Der Widerruf des Kunden war in diesem Fall also grundsätzlich möglich – und das auch noch Monate nach Vertragsschluss. Da der Händler davon ausging, ein Widerruf sei nicht möglich, hatte er den Kunden nicht über seine Rechte aufgeklärt. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass die übliche 14-Tage-Frist erst mit der ordnungsgemäß erfolgten Belehrung beginnt. Geschieht dies wie im vorliegenden Fall nicht, endet die Frist erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss – ein weiterer Grund für Händler, mit der Erfüllung verbraucherschützender Vorgaben gewissenhaft umzugehen.

Dass das Widerrufsrecht hier nicht ausgeschlossen war, geht natürlich zulasten des Händlers. Dessen Schutz hat der Gesetzgeber aber über eine andere Vorschrift sichergestellt: Widerruft ein Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er dem Unternehmer den Wert der Leistungen ersetzen, die dieser bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbracht hat – sofern der Verbraucher den Beginn der Leistung ausdrücklich noch vor Verstreichen der Widerrufsfrist verlangt hat und er ordnungsgemäß belehrt worden ist.

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