LG Bochum zu DSGVO: Verstoß nicht abmahnfähig

Veröffentlicht: 23.10.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 23.10.2018

Das Landgericht Bochum hat sich kürzlich mit der DSGVO in einem Fall auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass Verstöße gegen diese nicht abmahnfähig sind. Unter anderem ging es um eine fehlende Datenschutzerklärung.

DSGVO-Wirrwarr
© Robert Kneschke / Shutterstock.com

Vielerorts wurde eine große Abmahnwelle in Verbindung mit der Einführung der DSGVO befürchtet. Bisher ist sie ausgeblieben – noch ist allerdings auch nicht abschließend geklärt, ob Verstöße überhaupt abmahnfähig sind. Erst vor kurzem vertrat das Landgericht Würzburg in einem Urteil die Auffassung, Verstöße gegen die DSGVO seien auch als Wettbewerbsverstöße einzustufen. Das Landgericht Bochum sieht die Sache anders – merkt jedoch auch an, dass die Meinungsbildung noch im Fluss sei.

Mitbewerber können keine Ansprüche geltend machen

Der Kläger wollte vor Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil der Beklagte, ein Mitbewerber, gegen die Informationspflichten der DSGVO verstoße. Insbesondere bei der Datenschutzerklärung fehlten nötige Angaben wie die Kontaktmöglichkeit, die Speicherdauer oder das Bestehen eines Löschungsrechts. Weit gekommen ist der Kläger aber nicht: Das Gericht stellte mit dem Urteil fest, dass der Kläger den Verstoß gegen die DSGVO nicht anbringen könne. Die Grundverordnung sieht in mehreren Gesetzesartikeln vor, von wem genau Verstöße geltend gemacht werden können. Personen in der Position von Mitbewerbern sind dort nicht aufgezählt, weshalb diese auch keine juristischen Schritte ergreifen könnten, lässt das Urteil wissen.

Diskussion über Abmahnfähigkeit nicht abgeschlossen

Leider fällt das Urteil knapp aus. Das Gericht verweist weitgehend auf einen juristischen Fachaufsatz zum Thema und bemerkt auch, dass „die Meinungsbildung noch im Fluss ist“. Bisher ist man sich auch in Fachkreisen nicht über die Auslegung der DSGVO im Bezug auf das Wettbewerbsrecht sicher. Sie lässt je nach Argumentation unterschiedliche Ansichten darüber zu, ob etwa auch Mitbewerber Ansprüche geltend machen können sollen oder dürfen. Allgemeingültige Folgen lassen sich aus dem Urteil des Landgerichts Bochum zunächst nicht ableiten. Eine mögliche Wirkung wäre aber, dass sich Abmahner vorerst mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von DSGVO-Verstößen zurückhalten. Schließlich muss befürchtet werden, dass sich andere Gerichte dem LG Bochum anschließen und die Türen für Abmahnungen schließen – Kosten für die zu Unrecht Abmahnenden wären die Folge.

Demnächst gesetzliche Klärung?

Der Freistaat Bayern hat außerdem eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, mit der diese Auslegungsschwierigkeit beseitigt werden soll. In das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll demnach ein Passus aufgenommen werden, der entsprechende Ansprüche aus Verstößen gegen die DSGVO verhindern soll. Ob dieser Entwurf umgesetzt wird und wie sich die Rechtsprechung weiterhin entwickelt, bleibt abzuwarten.

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