LG Würzburg zu Mehrfach-Abmahnungen: Händler trifft Aufklärungspflicht

Veröffentlicht: 05.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 07.11.2018

Erhält man mehrere Abmahnungen für ein und denselben Fehler, ist das äußerst ärgerlich. Nach Beschluss des Landgerichts Würzburg können Online-Händler Pflichten in einem solchen Fall treffen.

Wiederholte Abmahnungen sind nervenaufreibend
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Eine Abmahnung zu kassieren ist mit Aufwand und Kosten verbunden. So richtig nervenaufreibend wird es allerdings, wenn plötzlich eine weitere Abmahnung im Briefkasten liegt – für den gleichen Fehler. So war es auch im Fall vor dem Landgericht Würzburg. Der Abgemahnte hatte dem zweiten Abmahnenden außergerichtlich mitgeteilt, für den Grund des Ärgers bereits eine Abmahnung erhalten und die entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben zu haben. Warum er das tat? Die Abgabe einer solchen wird gefordert, weil aus rechtlicher Sicht damit eine Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann, schließlich sind die Vertragsstrafen in solchen Fällen nicht gerade niedrig.

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt? Abgemahnter muss aufklären

Hat sich diese Gefahr bereits durch eine entsprechende Erklärung erledigt, erfüllt die nochmalige Bekundung, die abgemahnte Handlung künftig zu unterlassen, keinen weiteren Zweck mehr. Im Standardfall ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem zweiten Abmahner daher in der Regel nicht geboten, wenn dieser denn darüber aufgeklärt wird, dass und inwiefern es schon eine solche Erklärung gab. Genau dieses „inwiefern” hat der Abgemahnte im hiesigen Fall aber nicht beachtet: Er teilte zwar mit, dass eine Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem anderen Abmahnenden erfolgt sei, beließ es dann aber auch dabei.

Wie das Gericht mitteilte, müssen dem Zweitabmahnenden jedoch alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die dieser zur Einschätzung der Lage benötigt. „Der Abgemahnte muss also Angaben über den Erstabmahner und über den Inhalt der Unterlassungserklärung, einschließlich der Höhe der Vertragsstrafe, machen”, heißt es im Beschluss. Die einfachste und sicherste Möglichkeit ist hierbei, einfach eine Kopie der Abmahnung und der unterschriebenen Unterlassungserklärung vorzulegen.

Abgemahntes Verhalten umgehend unterlassen

Tut der Abgemahnte dies nicht und wird im Anschluss daran mit einen Gerichtsprozess konfrontiert, muss er wegen dieser Aufklärungspflichtverletzung dessen Kosten übernehmen – und dies sogar dann, wenn er im Prozess eigentlich obsiegt. Um die Kosten für die zweite Abmahnung werden Händler generell nicht herumkommen, außer es handelt sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Handelt es sich bei den Abmahnenden aber um zwei verschiedene, unabhängig voneinander handelnde Personen, erkennt die Rechtsprechung darin keinen Rechtsmissbrauch. Der einfachste Weg, weitere Abmahnungen zu verhindern, ist demnach das beanstandete Verhalten umgehend zu unterlassen. Außerdem könne an geeigneter Stelle auch auf die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hingewiesen werden, wie die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Urteil aus dem Jahr 2012 mitteilten. Wieder einmal zeigt sich, wie wichtig der richtige Umgang mit Abmahnungen sein kann. Auch hier müssen Händler die Augen offen halten, um sich keinen hohen Forderungen auszuliefern.

Kommentare  

#5 die Redaktion 2018-11-08 13:20
Guten Tag,

das mit der DSGVO ist ein guter Einwand.

In der Regel wird es aber so sein, dass man von einem Unternehmen, also einer juristischen Person abgemahnt wird. Die Daten der juristischen Person auf der Unterlassungser klärung stellen keine personenbezogen en Daten dar. Daher kann auch kein Verstoß gegen die Datenschutzgrun dverordnung vorliegen.

Gerade im Urheberrecht kann es aber auch zu Abmahnungen durch Privatpersonen kommen. Dann handelt es sich natürlich um personenbezogen e Daten. Leider gibt es zu diesen Fällen noch keine Rechtssprechung . Im Moment gehen wir davon aus, dass der Abgemahnte in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Weiterleitung zum zweiten Abmahner hat. Schließlich muss der Abgemahnte beweisen können, dass er bereits eine Unterlassungser klärung abgegeben hat.

Beste Grüße
die Redaktion
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#4 Daniel 2018-11-07 23:06
und wo bleibt hier der Datenschutz vom ersten Abmahner.
Ich gebe ja dann dem 2.Abmahner sämtliche Daten vom 1. Abmahners..
So Punkt eins derjenige verstößt in meinen Augen gegen Datenschutz bezgl. Daten des 1.Abmahners.
2. Kann sich dann noch zusätzlich der 2.Abmahner etwas raus reden und behauptet dass er trotzdem Anrecht auf seine vollbrachte "Arbeit/Aufwand " hat. Da ja auch er den Fehler beim Beklagten gesucht und gefunden hat, mit evt. der Auslegungssache , das er noch zusätzlich was anderes meint..und lässt dann nicht locker. Sonst geht er ja leer aus der 2.Abmahner.. Oder man müsste dann den Betrag auf alle Abmahner Aufteilen, da ja die ARMEN Abmahner damit soviel Arbeit und Aufwand hatten den "Bösen" Händler zu belehren.
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#3 Heidemann 2018-11-07 15:16
Zitat
"Wieder einmal zeigt sich, wie wichtig der richtige Umgang mit Abmahnungen sein kann"
....
Nee - hier zeigt sich wie skrupellos und Menschenveracht end dieses ganze System ist - (das was ich eigentlich würde schreiben wollen fällt besser unter selbstzensur !)
interessant wäre ja auch zu wissen - hatte der ""Schwer-Verbre cher"" denn keine Rechtsberatung ? oder wird er die im nachhinein noch verklagen können ?
wie war das gerade mit IDO ? - mini-Niederlage - Falschaussage und nichts passiert - Nein im gegenteil - wird allen Abmahnern nun damit noch mehr möglichkeiten gegeben.
wahrscheinliches Szenario:
Abmahner A B C und D treffen sich einmal die Woche - tauschen Ihre herausgefundene n ""Schwerstverbr echer"" aus - um Sie dann im Wochenrhytmus abzumahnen - alternativ können natürlich dann auch "Rechts"-"Schut z"-verträge" abgeschlossen werden - natürlich gab es soetwas noch nie und wird es im Deutschen ""Rechtssystem" " auch nie geben ! alles nur reinste Phantasie !
aber der der eigentliche Hammer ist eigentlich:
Zitat:
Die einfachste und sicherste Möglichkeit ist hierbei, einfach eine Kopie der Abmahnung und der unterschriebene n Unterlassungser klärung vorzulegen
...
also wenn das nicht gegen die DSGVO verstößt - dann wandere ich nach Grönland aus ?
oder muss ich mir dann die Genehmigung beim erstabmahner holen - weil der sich ja
auch so gern in seine Karten kucken läßt ? also da dann w.o. weder A B C noch D zustimmen würden - könnten die wie im Beispiel 4 Mahnverfahren durchziehen !?
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#2 Richard 2018-11-07 14:36
Sehr intetessant. Was dagt den die DSGVO dazu wenn ich die Daten des Erstabmahnenden an einen weiteren weitergebe? Und dann an "geigneter Stelle" darüber informieren? Möglichst im Internet unter Nennung der Daten des Erstabmahners? Ich werf mich weg. Da hat man ja gleich die nächste Klage am Hals.
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#1 Hans Meiser 2018-11-07 14:09
Sorry, aber wie soll das gehen nach der neuen DSGVO?

(Die einfachste und sicherste Möglichkeit ist hierbei, einfach eine Kopie der Abmahnung und der unterschriebene n Unterlassungser klärung vorzulegen).
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